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(1)
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Durch diese Satzung
wird die Archivierung von Unterlagen im Stadtarchiv sowie die Benutzung der Bestände des Archivs geregelt.
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(2)
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Das Stadtarchiv kann auf
entsprechende Vereinbarung - bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses - auch zur
Beratung und Betreuung nichtkommunaler Archiv herangezogen werden.
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§
2 - Begriffsbestimmungen
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(1)
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Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen mit
den zu ihrer Nutzung notwendigen Hilfsmitteln. Zum Archivgut
zählt auch Dokumentationsmaterial, das vom Stadtarchiv ergänzend gesammelt
wird.
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(2)
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Unterlagen sind insbesondere
Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Risse, Pläne, Bilder, Filme, Tonbänder, maschinell lesbare Datenträger einschließlich der
für die Auswertung der gespeicherten Daten erforderlichen Programme sowie andere
Träger von Informationen.
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(3)
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Archivwürdig sind Unterlagen,
denen ein bleibender Wert für Rechtsprechung, Verwaltung, Wissenschaft und Technik
und/oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und
Institutionen oder Dritter zukommt.
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(4)
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Archivierung beinhaltet das
Erfassen, Übernehmen, Bewerten, Verwahren, Erhalten, Erschließen sowie
Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut.
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Abschnitt
2
§
3 - Aufgaben des Archivs
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(1)
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Die Stadtverwaltung Radeberg
unterhält ein Stadtarchiv.
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(2)
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Das Stadtarchiv ist der
Fachbereich für sämtliche Fragen des städtischen Archivwesens und der Stadtgeschichte.
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(3)
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Das Stadtarchiv hat die
Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Ämter, der städtischen Einrichtungen, der unter
städtischer Verwaltung stehenden Stiftungen, der städtischen Eigenbetriebe sowie - im
Falle besonderer Vereinbarungen der Zweckverbande und Beteiligungsgesellschaften,
an denen die Stadt beteiligt ist, zu archivieren.
Die Aufgabe erstreckt sich
auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt und der Funktionsträger der in Satz 1
genannten Stellen, soweit keine anderweitigen gesetzlichen Zuständigkeiten bestehen.
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(4)
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Das Stadtarchiv kann auch
Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen archivieren. Es gilt diese Archivordnung,
soweit keine anderweitigen gesetzlichen Zuständigkeiten bestehen.
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(5)
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Das Archiv kann auf Grund von Vereinbarungen und
letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut
archivieren.
Zu diesem Zweck können
Depositalverträge abgeschlossen werden. Für dieses Archivgut gilt die Archivordnung mit
der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern oder besondere
Festlegungen in letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen
Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr
gegen das Stadtarchiv.
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(6)
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Das Archiv trifft die
Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen und entscheidet damit über dessen
dauernde Aufbewahrung und dessen Kassation nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen.
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(7)
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Das Archiv hat das
Verfügungsrecht über sämtliches dort verwahrtes Archivgut und ist für dessen Archivierung
nach archivwissenschaftlichen Grundsätzen verantwortlich. Das Verfügungsrecht
hinsichtlich des von anderen Rechtsträgern und Stellen übernommenen
Archivgutes richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen.
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(8)
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Das Archiv fordert die
Erforschung der Stadtgeschichte.
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§
4 - Auftragsarchivierung
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Das Archiv kann Unterlagen übernehmen, deren
Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen
sind und bei denen das
Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt
(Auftragsarchivierung).
Für diese Unterlagen gelten
die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort.
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Abschnitt
3
Benutzung
des Archivs
§
5 - Grundsätze
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(1)
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Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft
macht, kann nach Maßgabe dieser Satzung das Archivgut des
Stadtarchivs benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit
derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivgutes oder sonstigen Berechtigten nichts
anderes ergibt.
Zur Benutzung des Archivgutes
ist eine Benutzungserlaubnis erforderlich, die von dem verantwortlichen Mitarbeiter
des Stadtarchivs auf schriftlichen Antrag erteilt wird.
Bei benutzungseingeschränktem
Archivgut ist die vorherige Genehmigung des Bürgermeisters einzuholen.
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(2)
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Als Benutzung des Archivs gelten:
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(a)
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Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,
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(b)
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Einsichtnahme in die Findbücher und sonstige
Findhilfsmittel,
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(c)
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Einsichtnahme in Archivgut.
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(3)
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Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen,
wenn
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(a)
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Rechtsvorschriften dies vorsehen,
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(b)
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das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder gefährdet würde,
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(c)
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schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
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(d)
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ein nicht vertretbarer
Verwaltungs- bzw. Arbeitsaufwand entstehen wurde,
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(e)
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der Erhaltungszustand des Archivgutes eine Benutzung
nicht ermöglicht,
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(f)
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Vereinbarung mit früheren oder gegenwärtigen
Eigentümern dem entgegenstehen.
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(4)
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Die Benutzung des Archivs kann mit
Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Befristungen) versehen werden oder aus
anderen wichtigen Gründen eingeschränkt, versagt, widerrufen, oder zurückgezogen werden, insbesondere wenn:
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(a)
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die Interessen der Stadt beeinträchtigt werden
könnten,
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(b)
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der Antragsteller wiederholt
und in erheblicher Weise gegen die Archivordnung verstößt oder den Weisungen
des Archivpersonals nicht Folge leistet,
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(c)
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der Benutzungszweck
anderweitig, insbesondere durch Benutzung von Reproduktionen und Druckwerken erzielt
werden kann,
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(d)
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der Benutzer Urheber- und
Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet,
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(e)
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nachträglich Gründe bekannt
werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten.
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§
6- Benutzungsantrag
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(1)
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Der Benutzungsantrag (Anlage 3) ist schriftlich
beim Archiv oder dessen Träger einzureichen und muss
folgende Angaben zur Person des Antragstellers sowie zum Benutzungszweck enthalten:
- Name und Vorname
- Wohnanschrift
- Thematik und Zweck der
Archivbenutzung
- Auftraggeber.
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Weiterhin muss im Antrag
mitgeteilt werden, ob der Antragsteller noch minderjährig ist.
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(2)
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Minderjährige bedürfen zur
Stellung des Benutzungsantrages der schriftlichen Zustimmungserklärung eines
gesetzlichen Vertreters.
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(3)
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Die Benutzungserlaubnis ist
auf andere Personen nicht übertragbar und gilt nur für das angegebene Arbeitsthema sowie
für das laufende Kalenderjahr.
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(4)
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Der Antragsteller hat sich
auf Verlangen über seine Person auszuweisen.
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§
7 - Direktbenutzung im Archiv
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(1)
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Das Archivgut kann nur während der festgesetzten
Öffnungszeiten im Benutzerraum unter Aufsicht des Archivpersonals
eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzer ist untersagt.
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(2)
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Der Benutzer hat sich mit
Datum und Namen in das in der Archivalie befindliche Benutzerblatt (Anlage 1)
sowie in das Benutzerbuch des Archivs (Anlage 2) einzutragen.
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(3)
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Die Benutzer haben sich im
Benutzerraum so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum
Schutz des Archivgutes ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu
essen oder zu trinken.
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(4)
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Sämtliches für die Benutzung
vorgelegtes Archivgut ist vom Benutzer sorgfältig zu behandeln. Veränderungen der
inneren Ordnung, Radieren, Schneiden, Durchpausen oder andere
zustandsbeeinflussende Tätigkeiten sind untersagt. Nach Beendigung der Benutzung ist das Archivgut
in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
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(5)
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Werden durch den Benutzer
Schäden am Archivgut festgestellt, sind diese dem Archivpersonal unverzüglich
anzuzeigen.
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§ 8 - Versendung von Archivgut
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(1)
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Auf die Versendung von
Archivgut zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen
erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen
Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird.
Die Verwendung kann von Auflagen
abhängig gemacht werden.
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(2)
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Archivgut kann zu
nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern sich
diese verpflichten, das Archivgut in den Benutzerräumen unter Aufsicht nur dem
Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine
Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.
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(3)
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Eine Versendung von Archivgut
für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam
vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch
Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.
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§ 9- Haftung
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(1)
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Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten
Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes
sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden.
Dies gilt nicht, wenn er
nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
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(2)
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Der Archivträger haftet nur
für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter -
insbesondere bei der Vorlage von Archivgut oder Reproduktionen - beruhen.
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§ 10- Auskunftserteilung
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(1)
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Verbindliche Auskünfte werden nur schriftlich auf
schriftliche Anfrage erteilt.
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(2)
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Auskünfte erstrecken sich vor
allem auf Hinweise zu Art, Umfang und Zustand der benötigten Archivalien.
Ein Anspruch auf die
Bearbeitung von darüber hinausgehenden Anfragen besteht nicht.
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§ 11- Schutzfristen für
Archivgut
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(1)
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Das Archivgut wird im Regelfall dreißig (30) Jahre
nach Entstehen der Unterlagen für die Benutzung freigegeben.
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(2)
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Unterlagen, die besonderen
Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst sechzig (60) Jahre nach ihrer
Entstehung benutzt werden.
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(3)
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Unbeschadet der allgemeinen
Schutzfristen darf personenbezogenes Archivgut erst zehn (10) Jahre nach dem Tod
der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden.
Ist der Todestag nicht
feststellbar, endet die Schutzfrist hundert (100) Jahre nach der Geburt der betroffenen
Person.
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(4)
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Die Schutzfristen nach
Absätzen (1), (2) und (3) gelten nicht für Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt
war.
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(5)
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Die Schutzfristen nach
Absätzen (1) und (2) gelten nicht für Archivgut der Rechts- und Funktionsvorgänger der in § 3
Absatz (1) genannten Stellen sowie aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2.
Oktober 1990 für das Archivgut der ehemaligen Betriebe. Genossenschaften, Einrichtungen, Parteien,
gesellschaftlichen Organisationen und juristischen Personen.
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(6)
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Amtsträger in Ausübung ihrer
Funktion sind keine betroffenen Personen im Sinne des Absatzes (3).
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(7)
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Mitarbeiter der in § 3 Absatz
(1) genannten Stellen sind keine betroffenen Personen im Sinne des Absatzes (3).
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(8)
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Die festgelegten
Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung
für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige Belange der
betroffenen Person oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die
schutzwürdigen Belange
erheblich überwiegt; soweit der Forschungszweck dies zulässt, sind die Forschungsergebnisse
ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen.
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(9)
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Eine Benutzung
personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig von den in Absatz (3) genannten Schutzfristen auch
zulässig, wenn die Personen, auf welche sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres
Todes ihre Angehörigen, eingewilligt haben. Die Einwilligung ist von dem
überlebenden Ehegatten, nach dessen Tode von seinen geschäftsfähigen Kindern
und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der
betroffenen Person einzuholen.
Die Einwilligung ist
schriftlich durch den Benutzer zu erbringen.
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§ 12 - Benutzung von Archivgut privater Herkunft in
Verwaltung des Stadtarchivs
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Für die Benutzung von Archivgut privater Herkunft,
das im Stadtarchiv Radeberg verwahrt wird, gelten, die §§ 5 bis 11
entsprechend, soweit mit den Eigentümern des Archivgutes keine abweichenden
Vereinbarungen getroffen wurden.
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§ 13 - Auswertung und Veröffentlichung
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(1)
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Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivgutes
die Rechte und schutzwürdigen Belange der Stadt Radeberg,
die Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter sowie deren schutzwürdige
Interessen zu wahren. Belegstellen sind anzugeben.
Der Benutzer hat die Stadt
Radeberg von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
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(2)
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Werden Arbeiten unter wesentlicher
Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs Radeberg verfasst, ist der
Benutzer zur Abgabe eines Belegexemplars verpflichtet. Ist dem Benutzer die
unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplars - insbesonders wegen der niedrigen Auflage
oder der hohen Kosten des Druckwerkes - nicht zumutbar, kann er dem Stadtarchiv ein
Exemplar des Druckwerkes zur Herstellung einer Verviel-fältigung für einen
angemessenen Zeitraum überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte.
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(3)
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Beruht die Arbeit nur
teilweise auf Archivgut des Stadtarchivs Radeberg, so hat der Benutzer dem Archiv die
Drucklegung mit den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und ihm kostenlos
Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.
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§
14 - Reproduktionen und Editionen
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(1)
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Die Fertigung von Reproduktionen sowie deren Publikation
und die Edition von Archivgut bedarf der Zustimmung des kommunalen
Archivträgers. *
Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen
Zweck verwendet und unter Angabe der Herkunft und der Belegstellen
veröffentlicht werden.
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(2)
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Von jeder Veröffentlichung
einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv Radeberg ein Belegexemplar kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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(3)
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Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien,
die sich im Besitz des Stadtarchivs befinden, bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Eigentümers.
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(4)
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Die Verwendung von Archivgut für Reproduktionen und
Editionen ist gebührenpflichtig.
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* Eine Reproduktion ist die Nachbildung einer
Archivalie. Unter Edition ist die
Publikation von Quellentexten zu verstehen. Der kommunale Archivträger
entscheidet, ob und durch welche Stelle (entweder Herstellung durch das Archiv selbst,
durch Fremdunternehmen oder auch durch den Benutzer) sowie durch welches Verfahren eine
Reproduktion von Archivalien erfolgt.
Ein Rechtsanspruch auf das
Anfertigen von Reproduktionen seitens des Benutzers besteht nicht.
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§ 15 - Gebühren
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Die Erhebung von Gebühren und Auslagen erfolgt auf
der Grundlage einer (Verwaltungs-) Gebührensatzung der
Stadtverwaltung.
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§ 16
- Inkrafttreten
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Diese Archivsatzung tritt am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Gerhard Lemm
Bürgermeister
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