Kinderreisepass
- Die neuen Kinderreisepässe sind maschinenlesbar
und bieten eine erhöhte Fälschungssicherheit.
- Bitte beachten Sie, dass die Kinderreisepässe
nicht von allen Staaten als Reisedokument anerkannt
werden. Vor Antritt einer Reise sollten sich Eltern
daher vergewissern, ob eine Einreise mit einem
Kinderreisepass möglich ist. Hinweise zur
Anerkennung von Kinderreisepässen im Ausland finden
Sie auf den Seiten des
Auswärtigen Amtes.
- Für jeden Kinderreisepass wird, unabhängig vom
Alter des Kindes, ein Lichtbild benötigt. Das
Lichtbild muss eine Frontalaufnahme zeigen und den
neuen Foto-Richtlinien für elektronische Reisepässe
entsprechen. Aus altersbedingten Gründen sind für
Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Abweichungen
zulässig. Nähere Informationen dazu bekommen Sie bei
der ausstellenden Behörde.
Beantragung
- Die Erziehungsberechtigten müssen der Ausstellung des
Kinderreisepasses zustimmen.
- Erziehungsberechtigte, sowie das Kind müssen bei
der Beantragung zu gegen sein.
Was muss ich mitbringen?
- Geburtsurkunde oder gültigen Kinderpass
- Dokumente der Erziehungsberechtigten
- 1 x Passbild (Frontalaufnahme nach
internationalem Standard) siehe
Fotomustertafel
- Ggf. alter Kinderausweis/Kinderreisepass
- in den Kinderreisepässen ist ein
Unterschriftsfeld vorhanden:
- Bei Kindern unter 10 Jahren besteht keine
Unterschriftspflicht, kann das Kind jedoch schon
schreiben, darf das Kind auch selbst unterschreiben.
- Für Kinder über 10 Jahren besteht eine Pflicht zur
Unterschrift, d.h. diese Kinder müssen bei der
Beantragung des Kinderreisepasses mitkommen
- Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, ist
durch eine Bescheinigung des zuständigen Jugendamtes
nachzuweisen, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht
besteht. (sogen. Negativbescheinigung)
Gültigkeit
- Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt 6
Jahre ab dem Ausstellungsdatum, jedoch maximal bis
zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
- Hinweis: Der frühere Kinderausweis
wird nicht mehr ausgestellt bzw. verlängert. Ein
Kinderreisepass, der vor dem 01.11.2007 bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres erstmalig
ausgestellt oder verlängert worden ist, behällt
grundsätzlich seine eingetragene Gültigkeit.
Verlängerung oder Aktualisierung des Fotos
- Die Beantragung erfolgt wie bei der
Erstausstellung
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