Einwohnermeldeamt
Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- bzw.
Übermittlungssperre
gem. Sächsischem Meldegesetz (Sächs. MG)
| Folgendes
Formular bitte vollständig ausfüllen,
ausdrucken und im Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Radeberg
einreichen. |
| Hinweise zum Antrag auf Einrichtung einer
Übermittlungssperre |
| Zu Antrag 1: |
| Das Meldegesetz erlaubt in §33 Abs. 3 eine Auskunft an Adressbuchverlage
über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können
Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es ist
ausreichend, wenn sie denn Antrag ankreuzen. Dieser Antrag ist Gebührenfrei. |
| Zu den Anträgen 2 und 3: |
| Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder
Ehejubiläen, darf die Meldebehörde aufgrund von § 33 Abs. 2 des
Meldegesetzes eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft
erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und
Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn
Sie nicht widersprochen haben. Wenn Sie - durch Ankreuzen der Anträge 2
und / oder 3 - von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, darf die
Meldebehörde z.B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z.B.
Ihren 70. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit feiern. Da
das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt
werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten
erforderlich. Die Anträge 2 und 3 sind Gebührenfrei. |
| Zu Antrag 4: |
| Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben
den Daten Ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern,
die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben,
übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also
nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch nach § 30 Abs. 2 Satz 3
des Meldegesetzes die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn Antrag 4
angekreuzt wird. Dieser Antrag ist Gebührenfrei. |
| Zu Antrag 5: |
| Das Meldegesetz sieht in §33 Abs. 1 vor, dass die
Meldebehörde in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft an
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen über
Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und der Anschrift von Wählern
erteilen darf. Sie können dieser Datenübermittlung ohne weitere
Begründung widersprechen. Dieser Antrag ist Gebührenfrei. |
| Zu Antrag 6: |
| Wird bei einem Auskunftsersuchen über eine bestimmte
Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf die
Meldebehörde im Einzelfall eine Melderegisterauskunft erteilen,
die über Namen und Anschrift hinaus z.B. Angaben über Geburtsdatum,
Familienstand o.ä. enthalten kann. Wird eine solche Auskunft erteilt, hat
die Meldebehörde den Betroffenen grundsätzlich zu hören und zu
unterrichten. Sie können verlangen, dass eine derartige Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse an dieser Auskunftssperre nachweisen. Die Meldebehörde hat dann eine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Auskunftsersuchenden und Ihrem schutzwürdigen Interesse am Unterbleiben der Auskunft vorzunehmen. Für diesen Antrag ist eine wichtige Begründung nötig. |
| Der Antrag ist Gebührenfrei |
| Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres! |
Antrag
auf Einrichtung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre
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