Einwohnermeldeamt


Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre
gem. Sächsischem Meldegesetz (Sächs. MG)

Folgendes Formular bitte vollständig ausfüllen, ausdrucken und im Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Radeberg einreichen.
 
Hinweise zum Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre
 
Zu Antrag 1:
Das Meldegesetz erlaubt in §33 Abs. 3 eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn sie denn Antrag ankreuzen. 
Dieser Antrag ist Gebührenfrei.
 
Zu den Anträgen 2 und 3:
Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen, darf die Meldebehörde aufgrund von § 33 Abs. 2 des Meldegesetzes eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Wenn Sie - durch Ankreuzen der Anträge 2 und / oder 3 - von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, darf die Meldebehörde z.B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z.B. Ihren 70. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit feiern. Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich. 
Die Anträge 2 und 3 sind Gebührenfrei.
 
Zu Antrag 4:
Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten Ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch nach § 30 Abs. 2 Satz 3 des Meldegesetzes die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn Antrag 4 angekreuzt wird.
Dieser Antrag ist Gebührenfrei.
 
Zu Antrag 5:
Das Meldegesetz sieht in §33 Abs. 1 vor, dass die Meldebehörde in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und der Anschrift von Wählern erteilen darf. Sie können dieser Datenübermittlung ohne weitere Begründung widersprechen.
Dieser Antrag ist Gebührenfrei.
 
Zu Antrag 6:
Wird bei einem Auskunftsersuchen über eine bestimmte Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde im Einzelfall eine Melderegisterauskunft erteilen, die über Namen und Anschrift hinaus z.B. Angaben über Geburtsdatum, Familienstand o.ä. enthalten kann. Wird eine solche Auskunft erteilt, hat die Meldebehörde den Betroffenen grundsätzlich zu hören und zu unterrichten.
Sie können verlangen, dass eine derartige Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse an dieser Auskunftssperre nachweisen. Die Meldebehörde hat dann eine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Auskunftsersuchenden und Ihrem schutzwürdigen Interesse am Unterbleiben der Auskunft vorzunehmen.
Für diesen Antrag ist eine wichtige Begründung nötig.
Der Antrag  ist Gebührenfrei
Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres!

Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre