Bekanntmachung der Stadtverwaltung Radeberg
Bebauungsplan Nr. 61 "Badstr. 2 - 14“ Gemarkung Radeberg"
12/09/03
- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses,
- öffentliche Auslegung des Entwurfes
Der Stadtrat Radeberg hat in der Sitzung am 29.08.2012 mit Beschluss SR073-2012 folgenden Beschluss gefasst:
- Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61 „Badstr. 2 – 14“, Gemarkung Radeberg wird beschlossen. Zum räumlichen Geltungsbereich gehören die Flurstücke 504 a, 504/2, 504/3, 504/4, 504/5, 504/6, 504 d, 505/2, 506 b, 506 Gemarkung Radeberg.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 61 „Badstr. 2 – 14“, Gemarkung Radeberg, ist es, die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für eine Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern in zweiter Reihe entlang der Badstraße zu schaffen. - Der räumliche Geltungsbereich umfasst ca. 1,4 ha. Es wird das Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) angewendet.
- Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs.1 BauGB wird nach den Bestimmungen von § 13 a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
In Anwendung von § 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 61 „Badstr. 2 - 61“, Stand 06.09.2012, liegt in Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
vom 17.09.2012 bis einschließlich 19.10.2012
in der Stadtverwaltung der Stadt Radeberg für die Öffentlichkeit zur Stellungnahme bereit.
Die Auslegungsunterlagen sind während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros in Radeberg:
montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
und
freitags von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
im Gang hinter dem Bürgerbüro zu jedermanns Einsicht öffentlich zugänglich.
Während der Auslegefrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach UVPG nicht erforderlich.
Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar und bei Frau Vogel - Bauamt während der Sprechzeit einsehbar:
- Landschaftsplan der Stadt Radeberg, Bearbeitungsstand 08.06.2004,
- Flächennutzungsplan und Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan, Stand Februar 2006
Gerhard Lemm
Oberbürgermeister