Bekanntmachung der Stadtverwaltung Radeberg
13/07/05
Stadtverwaltung Radeberg
Radeberg, den 05.07.2013
Oberbürgermeister Az.: 631
Bekanntmachung der Stadtverwaltung Radeberg
Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses und öffentliche Auslegung des Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48 "Baumhaus - Christliche Kindertages- und Familienbildungsstätte", Stand 20.06.2013
Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat in seiner Sitzung am 26.06.2013 mit Beschluss SR043-2013 die Aufstellung der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48 "Baumhaus - Christliche Kindertages- und Familienbildungsstätte" beschlossen.
In gleicher Sitzung wurde der Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48 "Baumhaus - Christliche Kindertages- und Familienbildungsstätte", Stand 20.06.2013 gebilligt.
In Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Um der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, liegt der Entwurf der Aufhebungssatzung des zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48 "Baumhaus - Christliche Kindertages- und Familienbildungsstätte", Stand 20.06.2013 in Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
vom 22.07.2013 bis einschließlich 22.08.2013
in der Stadtverwaltung der Stadt Radeberg, Gang hinter dem Bürgerbüro, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Die Auslegungsunterlagen sind während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros in Radeberg
Montag und Mittwoch: 08.30 - 11.30 und 12.00 - 16.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 08.30 - 11.30 und 12.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.30 - 11.30 und 12.00 - 14.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich zugänglich.
Während der Auslegefrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass unter Anwendung von § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.
Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar und bei Frau Vogel - Bauamt - während der Sprechzeit des Bauamtes einsehbar:
- Landschaftsplan der Stadt Radeberg, Bearbeitungsstand 08.06.2004,
- Flächennutzungsplan mit Erläuterungsbericht, Stand Februar 2006.
Gerhard Lemm
Oberbürgermeister