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Stadt Radeberg

Bekanntgabe der Beschlüsse des Technischen Ausschusses der Stadt Radeberg vom 02.10.2012

Beschluss Nr.: T081-2012

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Kauf der Winterdienstausrüstung für den Unimog U20 des Stadtwirtschaftshofes

Der Technische Ausschuss beschließt den Kauf der Winterdienstausrüstung für das Fahrzeug Unimog U20 des Stadtwirtschaftshofes zum Preis von 30.089,39 Euro (brutto) von der Henne-Unimog GmbH Wiedemar.

Beschluss Nr.: T083-2012

Auftragsvergabe zum Kauf eines Mannschaftstransportwagens für die Feuerwehr Radeberg

Der Technische Ausschuss beschließt die Vergabe des Auftrages zum Kauf des Mannschaftstransportwagens für die Feuerwehr Radeberg an die Firma IVECO Magiru.

Beschluss Nr.: T084-2012

Antrag auf Ausnahme / Befreiung von den Bestimmungen der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang Fernwärme i.V.m. § 14 Abs. 2 SächsGemO für den geplanten Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 Stellplätzen, Garchinger Str., Flstck. 1218/38 (alt: T.v. Flstck. 1218/9) Gemarkung Radeberg

Für den Antrag auf Ausnahme / Befreiung von den Bestimmungen der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang Fernwärme i.V.m. § 14 Abs. 2 SächsGemO für den geplanten Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 Stellplätzen, Garchinger Str., Flstck. 1218/38 (alt: T.v. Flstck. 1218/9) Gemarkung Radeberg wird die Zustimmung erteilt.

Beschluss Nr.: T087-2012

Sanierung „Innenstadt“ Radeberg
Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß §§ 144, 145 BauGB zum Abbruch der Wohn- und Nebengebäude Oberstraße 23, 24 und 25, Pulsnitzer Straße 19, 25, 27, 29, 31 und 33 sowie der Gebäude am Landwehrweg, Flurstücke 371, 372, 373, 374, 375/4, 378, 380, 381, 382, 499, 500, 502 und 503 der Gemarkung Radeberg

  • Genehmigung nach Erhaltungssatzung (§§ 172, 173 BauGB)
  • Sanierungsrechtliche Genehmigung (§§ 144, 145 BauGB)

Für den geplanten Abbruch der Wohn- und Nebengebäude Oberstraße 23, 24 und 25, Pulsnitzer Straße 19, 25, 27, 29, 31 und 33 sowie der Gebäude am Landwehrweg, Flurstücke 371, 372, 373, 374, 375/4, 378, 380, 381, 382, 499, 500 und 503 der Gemarkung Radeberg wird folgende Zustimmung mit teil­weiser Abweichung vom Rahmenplan „Sanierungsgebiet Innenstadt“ erteilt:

  • Genehmigung nach Erhaltungssatzung „Innenstadt“ in Anwendung von §§ 172, 173 BauGB,
  • Genehmigung nach Sanierungssatzung „Innenstadt“ in Anwendung von §§ 144, 145 BauGB mit Auflagen/Bedingungen nach § 145 Abs. 4 BauGB.

Auflagen / Bedingungen nach § 145 Abs. 4 BauGB:
Die Neubebauung der Grundstücke ist innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren durchzuführen. Die Abbruchfläche ist bei nicht sofort anschließender Wiederbebauung vollständig zu beräumen, einzueb­nen und durch Raseneinsaat zu begrünen und zu pflegen. Die Außenwand des Gebäudes Oberstr. 22 ist mit einer Wetterschutzschicht zu versehen.

Hinweise:
Das Gebäude auf dem Flurstück 502 der Gemarkung Radeberg, Landwehrweg, sowie das einzelstehende Gebäude auf dem Flurstück 499 der Gemarkung Radeberg, befinden sich nicht im Geltungs­bereich der Erhaltungssatzung und der Sanierungssatzung, so dass der Abbruch dieser Gebäude keiner Genehmigung nach Erhaltungssatzung „Innenstadt“ in Anwendung von §§ 172, 173 BauGB so­wie keiner sanierungsrechtlichen Genehmigung in Anwendung von §§ 144, 145 BauGB bedürfen.

Nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO ist die beabsichtigte Beseitigung von baulichen Anlagen mindestens 1 Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einem Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBO bestätigt sein.

Beschluss Nr.: T082-2012

Sanierungsgebiet „Innenstadt“ Radeberg
Stellungnahme der Gemeinde zum Bauantrag für die Werbeanlage an dem Gebäude Hauptstr. 53, Flurstück 131 der Gemarkung Radeberg

  • Sanierungsrechtliche Genehmigung ( §§ 144, 145 BauGB)
  • Genehmigung nach Erhaltungssatzung ( §§ 172, 173 BauGB)
  • planungsrechtliche Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 BauGB

Für die Werbeanlage an dem Gebäude Hauptstr. 53, Flurstück 131 der Gemarkung Radeberg, bestehend aus einem Ausleger der Firma TUI mit einer Größe von 65,2 cm x 50 cm in indirekter Beleuchtung und der Beschriftung der Fensterschreiben mit dem Logo des Reisebüro Schmolling und der Logos der Reiseveranstalter werden folgende Zustimmungen erteilt:

  • Genehmigung nach Sanierungssatzung „Innenstadt“ (§§ 144, 145 BauGB),
  • Genehmigung nach Erhaltungssatzung „Innenstadt“ (§§ 172, 173 BauGB),
  • Einvernehmen der Gemeinde nach § 34 BauGB.

Radeberg, den 02.10.2012

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