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Stadt Radeberg

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ein Lagerfeuer

Für das Abbrennen von Lagerfeuern auf privaten und öffentlichen Flächen ist eine Erlaubnis gemäß der Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Radeberg vom 27.03.2014 erforderlich. Diese ist schriftlich 2 Wochen im Voraus zu beantragen.

Die Verwaltungskosten für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung belaufen sich auf 30 Euro.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen fällt nicht in den Bereich der Ausnahmen nach Polizeiverordnung und ist somit nicht als Lagerfeuer genehmigungsfähig.

Hinweis zum Umgang mit pflanzlichen Abfällen

Die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, die auf landwirtschaftliche, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen, wird in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Planzenabfallverordnung vom 25.09.1994) geregelt.

Demnach dürfen pflanzliche Abfälle durch Verrotten, Einarbeiten in den Boden oder Kompostieren auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind entsorgt werden. Sie können, z.B. durch häckseln, entsprechend aufbereitet werden.

Ist eine solche Eigenverwertung nicht möglich oder nicht beabsichtigt, besteht die Möglichkeit pflanzliche Abfälle wie folgt zu entsorgen:

  • Entsorgung über die Bioabfalltonne, Biotonnen können beim Landratsamt Bautzen, Abfallwirtschaftsamt bestellt werden. Das Abfallwirtschaftsamt ist unter 03591 525 170001 oder abf-amt@lra-bautzen.de zu erreichen.
  • Abgabe von Pflanzanabfällen bei der Firma NERU GmbH & Co. KG, Pillnitzer Straße 1, 01454 Radeberg
    oder
    Firma Zumpe Entsorgungs- und Verwertungs GmbH, Oststraße 1 c, 01454 Radeberg
  • Weitere Annahmestellen im Landkreis können dem Abfallkalender entnommen werden.

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Entsorgungsmöglichkeiten ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich nicht gestattet.

Auch das Abbrennen von offenen Feuern in befestigten Feuerschalen, zur Entsorgung von pflanzlichen Abfällen ist generell verboten!

Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Kontrollen werden durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst sowie durch das Landratsamt durchgeführt.