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Stadt Radeberg

Bewohnerparkausweis beantragen

Allgemeine Informationen

Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken ständig oder zu bestimmten Zeiten nur mit einer Sondergenehmigung, dem Bewohnerparkausweis, erlaubt. Durch dieses System werden die Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrern bevorzugt. Der Bewohnerparkausweis garantiert allerdings keinen Stellplatz.

Hinweis: Stellplätze für Menschen mit Behinderung sind von der Bewohnerparkregelung ausgenommen.

Zuständige Stelle: Stadtverwaltung Radeberg; Ordnungsamt; SG Straßenverkehrsangelegenheiten

Voraussetzungen

  • Sie müssen im Bewohnerparkgebiet einen Wohnsitz gemeldet haben und dort auch tatsächlich wohnen.
  • Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen sein oder dauerhaft von Ihnen genutzt werden.

Im Falle der Nutzung eines nicht auf Sie zugelassenen Fahrzeuges ist eine Bestätigung des Fahrzeughalters erforderlich, aus der hervorgeht, dass Ihnen das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen ist.

Von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen kann die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Im Zweifel sollten Sie sich daher bei der zuständigen Stelle über die lokalen Voraussetzungen informieren.

Verfahrensablauf

Wegen der vorzulegenden Unterlagen beantragen Sie den Bewohnerparkausweis in der Regel am besten persönlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Einige Städte ermöglichen jedoch auch eine schriftliche oder sogar elektronische Beantragung. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis zugesandt. Wenn Sie einen dieser Wege wählen möchten, erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadtverwaltung, welche Unterlagen übersandt werden müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • Führerschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • gegebenenfalls Bestätigung des Fahrzeughalters, wenn der Antrag nicht von dieser Person gestellt wird

Kosten (Gebühren)

EUR 10,20 bis EUR 30,70 (je nach Verwaltungsaufwand)

Rechtsgrundlage

§ 45 Absatz 1b Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), gegebenenfalls in Verbindung mit der jeweiligen örtlichen Satzung

Formular