Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 54 „Erweiterung Bürogebäude Schubert“, In-Kraft-Setzung der Satzung


Bekanntmachung der Stadtverwaltung Radeberg

Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat in seiner Sitzung am 28.04.2010 mit Beschluss - Nr. SR038-2010 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 54 „Erweiterung Bürogebäude Schubert“, Stand 04.02.2010 als Satzung beschlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 54 „Erweiterung Bürogebäude Schubert“, Stand 04.02.2010 tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 54 „Erweiterung Bürogebäude Schubert“, Stand 04.02.2010, in der Stadtverwaltung Radeberg, Bauamt - Frau Vogel - während der Sprechzeiten (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich dienstags von 13.30 - 18.00 Uhr und donnerstags von 13.30. - 16.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB (Baugesetzbuch) bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges sowie beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB, sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Gerhard Lemm
Oberbürgermeister
 


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Radeberg, den 02.07.2010