Bekanntmachung eines Urteiles zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg (WasVS) vom 22. Januar 2003


Gemäß § 47 Abs. 5 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Entscheidungsformel des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes über das Normenkontrollverfahren der Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg vom 22.01.2003 ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Radeberg über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und Bekanntgabe sowie der ortsüblichen Bekanntmachung und Bekanntgabe vom 14.10.1998 geschieht dies in der Wochenzeitung „die Radeberger“.

In der Verwaltungsrechtssache wegen Nichtigkeit der Trinkwassersatzung (Az.: 5 D 15/04) hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt, die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn ohne mündliche Verhandlung am 21. April 2010 für Recht erkannt:

„§§ 24 bis 32 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Radeberg (WasVS) vom 22. Januar 2003 werden für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.“

 

Gerhard Lemm
Oberbürgermeister

 


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Radeberg, den 15.07.2010