Achtung: Satzung wurde am 24.02.1999
geändert: Änderungssatzung
Achtung: Satzung wurde am 24.02.1999
geändert: Erstreckungssatzung
Achtung: Satzung wurde am 26.05.2011
geändert: 2.
Änderungssatzung
Satzung der Stadt Radeberg
über die Form der öffentlichen
Bekanntmachung und
Bekanntgabe sowie der ortsüblichen Bekanntmachung und Bekanntgabe
vom 14.10.1998
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.
April 1993 (GVBl. S 301, 445), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
20. Februar 1997 (GVBl. S. 105), und des § 6 der Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums des Inneren über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung
- KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 19) hat der Stadtrat der Stadt
Radeberg am 14.10.1998 folgende
Satzung
beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben und Bekanntmachungen der Stadt Radeberg, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:
die Verkündung von Rechtsverordnungen,
die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen,
sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen
und öffentliche Bekanntgaben.
§ 2
Form der öffentlichen Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Radeberg erfolgen, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, durch Abdruck im amtlichen Teil der Wochenzeitung "die Radeberger".
(2) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen.
Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder
genehmigungspflichtige Teile enthält, muß auch die Tatsache der Genehmigung
unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung
bekanntgemacht werden.
§ 3
Ersatzbekanntmachung
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten,
Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch
öffentlich bekanntgemacht werden, daß ihr wesentlicher Inhalt in der
Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird, sie an einer bestimmten
Verwaltungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von
mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und hierauf bei der Bekanntmachung
der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
§ 4
Ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe
Soweit durch Rechtsvorschriften die ortsübliche Bekanntmachung oder die
ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben oder zugelassen ist, erfolgt diese,
soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden
sind, durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Stadt Radeberg, Markt 18/19,
01454 Radeberg und durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den Ortsteilen.
Paragraph § 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 5
Öffentliche Zustellung und öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung
oder Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte werden durch Aushang an der Bekannt- machungstafel der Stadt Radeberg, Markt 18/19, 01454 Radeberg
- öffentlich zugestellt bzw.
- öffentlich oder ortsüblich bekanntgemacht oder bekannt- gegeben.
§ 6
Notbekanntmachung und Notbekanntgabe
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung oder Bekanntgabe in der in den
vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die
öffentliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Bekanntmachung oder
ortsübliche Bekanntgabe in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die
Bekanntmachung oder Bekanntgabe ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses
in der in den vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Form zu wiederholen,
wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos ist.
§ 7
Vollzug der Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages der betreffenden Ausgabe der Wochenzeitung "die Radeberger" vollzogen; eine Ersatzbekanntmachung ist, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, mit Ablauf der Niederlegungsfrist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) vollzogen.
(2) Die ortsübliche Bekanntmachung und die ortsübliche Bekanntgabe sind, auch in den Fällen der Verbindung mit einer Ersatzbekanntmachung, in dem in der jeweils maßgeblichen Rechtsvorschrift bestimmten Zeitpunkt vollzogen. Besteht eine spezielle Rechtsvorschrift nicht, sind sie mit der Vornahme des letzten Aushanges vollzogen.
(3) Öffentliche Zustellungen sowie öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen oder Bekanntgaben von Verwaltungsakten sind in dem in der jeweils maßgeblichen Rechtsvorschrift bestimmten Zeitpunkt vollzogen. Besteht eine spezielle Rechtsvorschrift nicht, sind sie mit der Vornahme des Aushanges (§ 5 ) vollzogen.
(4) Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung (§ 6 Satz 1) vollzogen.
(5) Der Vollzug der Bekanntmachung oder Bekanntgabe ist in den Akten
nachzuweisen.
§ 8
Ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe
für die Ortsteile
(1) Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben
- des Ortsvorstehers, des Ortschaftsrates sowie anderer städtischer Stellen,
soweit sie nur für den Ortsteil bestimmt sind,
erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in dem Ortsteil. Sie sind
mit der Vornahme des letzten Aushanges vollzogen.
(2) Die Bekanntmachungstafeln im Ortsteil Liegau-Augustusbad befinden sich an
den nachstehenden Stellen:
a) Hauptstraße, gegenüber dem Gemeindeamt, Hauptstraße 41
b) Hauptstraße, neben dem Anwesen Hauptstraße 68
c) Ecke Fasanenweg/ Am Hofeberg
d) Grundstück Langebrücker Straße 110
e) Parkplatz Parkstraße
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen
Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntmachung vom 24. Februar 1994 mit
allen späteren Änderungen außer Kraft.
Radeberg, den 14.10.1998
Gerhard Lemm
Bürgermeister
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