Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Radeberg

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Benutzungsordnung für Online Dienst
 

§ 1   Allgemeines  
 

1.   Die Stadtbibliothek „Martin Andersen Nexö“ ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Radeberg.  
 
2. Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage die Bibliothek zu benutzen und die im Bestand befindlichen Medien zu entleihen.
 
 
§ 2   Anmeldung  
 
1.   Der Bürger meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines anderen gültigen Ausweises in Verbindung mit der amtlichen Meldebestätigung an. Mit der Anmeldung erklärt sich der Benutzer einverstanden, dass seine persönlichen Daten maschinell erfasst werden. Auf dem Anmeldeformular werden die erforderlichen Angaben zur Person registriert, der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungsordung an. Für Benutzer unter 16 Jahren ist die Unterschrift bzw. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.
 
2. Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis. Er ist nicht übertragbar und ist nur nach Zahlung der Benutzergebühr gültig. (s.Anlage Gebührenordnung) 
 
3. Veränderungen persönlicher Daten und Verlust des Ausweises sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Meldung haftet der Benutzer für alle Schäden, die aus dem Missbrauch seines Ausweises entstehen.
 
4. 4 Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek kostenpflichtig ein Ersatzausweis ausgestellt werden. (s.Anlage Gebührenordnung)
 
  
§ 3   Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung  
 
1. Gegen Vorlage des gültigen Benutzerausweises werden die im Bestand der Bibliothek befindlichen Medien unentgeltlich ausgeliehen. Die Bibliotheksmitarbeiter können Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen erlassen.
 
2. Die Mitarbeiter unterstützen die Benutzer durch Beratung, Auskunft und Info.
 
3. Die Leihfrist beträgt 4 Wochen (außer DVD, Video: 1 Woche) Die Leihfrist kann auf Anfrage des Benutzers vor Ablauf des Termins persönlich, schriftlich oder fernmündlich verlängert werden, wenn keine Vormerkungen registriert sind. Zeitschriften werden nur im Ausnahmefall verlängert.
 
4. Ausgeliehene Medien können gegen Entrichtung einer Gebühr vorbestellt werden. (s.Anlage Gebührenordnung)
 
 
§ 4   Leihfristüberschreitung
 
1. Bei Überschreitung der Leihfrist sind grundsätzlich Versäumnisgebühren zu zahlen. (s.Anlage Gebührenordnung)  
 
2. Die Bibliothek ist berechtigt, die Rückgabe der Medien und die Versäumnisentgelte kostenpflichtig anzumahnen.
 
3.  Werden die Medien trotz dreimaliger Aufforderung nicht zurückgebracht, ist die Bibliothek berechtigt, sie bei dem Benutzer kostenpflichtig abzuholen (s.Gebührenordng.) oder einen Wertersatz in Rechnung zu stellen.  
 
4. Die Mitarbeiter der Bibliothek können die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. 
 
 
§ 5   Pflichten der Benutzer  
 
1. Der Benutzer ist verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus hat der Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen.  
 
2. Entliehene Daten-, Bild- und Tonträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.  
 
 
§ 6   Schadensersatz  
 
1. Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung hat der Benutzer bzw. gesetzliche Vertreter Ersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.  
 
2. Der Ersatz kann erfolgen durch:
   - ein identisches Exemplar
   - Wertersatz in finanzieller Form in Höhe des Neuwertes  
 
  
§ 7   Haftung der Bibliothek  
 
1. Taschen und ähnliche Behältnisse können im Schrank eingeschlossen werden.
 
2.  Die Bibliothek haftet nicht für die in der Bibliothek abhanden gekommenen Sachen.
 
 
§ 8   Ausschluss von der Benutzung
 
1. Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Gegen eine solche Entscheidung kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde in der Bibliothek oder im Schul-, Kultur- und Sportamt der Stadt Radeberg eingelegt werden.  
 
 
§ 9   Inkrafttreten
 
1. Die Benutzungsordnung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 15.2.1995 außer Kraft.   
 
Radeberg, den 1.4.1998         
 
 
  
Gerhard Lemm
Bürgermeister 
 
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. 

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