Benutzungsordnung
der Stadtbibliothek Radeberg
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§ 1 Allgemeines |
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| 1. | Die Stadtbibliothek „Martin Andersen Nexö“ ist eine öffentliche
Einrichtung der Stadt Radeberg. |
| 2. | Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage die Bibliothek zu benutzen und die im Bestand befindlichen Medien zu
entleihen. |
| § 2
Anmeldung |
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| 1. | Der Bürger meldet sich persönlich
unter Vorlage seines Personalausweises oder eines anderen gültigen Ausweises in
Verbindung mit der amtlichen Meldebestätigung an. Mit der Anmeldung erklärt
sich der Benutzer einverstanden, dass seine persönlichen Daten maschinell
erfasst werden. Auf dem Anmeldeformular werden die erforderlichen Angaben zur
Person registriert, der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die
Benutzungsordung an. Für Benutzer unter 16 Jahren ist die Unterschrift bzw.
die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet
sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung
anfallender Gebühren. |
| 2. | Nach erfolgter Anmeldung erhält
jeder Benutzer einen Benutzerausweis. Er ist nicht übertragbar
und ist nur nach Zahlung der Benutzergebühr gültig. (s.Anlage Gebührenordnung) |
| 3. | Veränderungen persönlicher
Daten und Verlust des Ausweises sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
Bis zur Meldung haftet der Benutzer für alle Schäden, die aus dem Missbrauch
seines Ausweises entstehen. |
| 4. | 4 Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek
kostenpflichtig ein Ersatzausweis ausgestellt werden. (s.Anlage
Gebührenordnung) |
| § 3 Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung |
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| 1. | Gegen
Vorlage des gültigen Benutzerausweises werden |
| 2. | Die
Mitarbeiter unterstützen die Benutzer durch Beratung, Auskunft und Info. |
| 3. | Die Leihfrist beträgt 4 Wochen (außer
DVD, Video: 1 Woche) Die Leihfrist kann auf Anfrage des Benutzers vor Ablauf des
Termins persönlich, schriftlich oder fernmündlich verlängert werden, wenn
keine Vormerkungen registriert sind. Zeitschriften werden nur im Ausnahmefall
verlängert. |
| 4. |
Ausgeliehene Medien können gegen Entrichtung einer Gebühr vorbestellt werden.
(s.Anlage Gebührenordnung) |
| §
4 Leihfristüberschreitung |
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| 1. | Bei Überschreitung der Leihfrist sind grundsätzlich Versäumnisgebühren
zu zahlen. (s.Anlage Gebührenordnung) |
| 2. | Die Bibliothek ist berechtigt, die Rückgabe der Medien und die Versäumnisentgelte
kostenpflichtig anzumahnen. |
| 3. | Werden die Medien trotz
dreimaliger Aufforderung nicht zurückgebracht, ist die Bibliothek berechtigt,
sie bei dem Benutzer kostenpflichtig abzuholen (s.Gebührenordng.) oder einen
Wertersatz in Rechnung zu stellen. |
| 4. | Die Mitarbeiter der
Bibliothek können die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe
sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. |
| §
5 Pflichten der Benutzer |
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| 1. | Der Benutzer ist verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliothek
sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Bei der
Ausleihe außer Haus hat der Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der
Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel unverzüglich nach ihrer
Feststellung der Bibliothek anzuzeigen. |
| 2. | Entliehene Daten-, Bild- und Tonträger dürfen nur auf
handelsüblichen Geräten und unter der von den Herstellerfirmen
vorgeschriebenen technischen |
| § 6
Schadensersatz |
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| 1. | Für den Verlust oder die
Beschädigung von Bibliotheksgut |
| 2. | Der Ersatz kann erfolgen durch: - ein identisches Exemplar - Wertersatz in finanzieller Form in Höhe des Neuwertes |
| § 7 Haftung der Bibliothek |
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| 1. | Taschen und ähnliche Behältnisse können im Schrank eingeschlossen
werden. |
| 2. | Die Bibliothek haftet nicht für die in der Bibliothek abhanden
gekommenen Sachen. |
| § 8 Ausschluss
von der Benutzung |
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| 1. | Personen, die gegen die Bestimmungen |
| §
9 Inkrafttreten |
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| 1. | Die Benutzungsordnung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung
vom 15.2.1995 außer Kraft. |
| Radeberg, den 1.4.1998 |
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| G Bürgermeister |
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| Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. | |