Achtung: Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM in Euro-Beträgen in Satzungen der Stadt Radeberg (Glättungssatzung)
Satzung über die Erhebung der
Hundesteuer der Stadt Radeberg
(Hundesteuersatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO)
vom 21. April 1993 in der Neufassung vom 14. Juni 1999 in Verbindung mit § 2
und § 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998, des § 1 und § 10 des
Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom
24. August 2000 und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des
Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 2. Oktober 2000 hat der Stadtrat der
Stadt Radeberg am 28. Februar folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
(1) Die Stadt Radeberg erhebt auf ihrem Gebiet Hundesteuer
als örtliche Aufwandssteuer nach den Regelungen dieser Satzung.
(2) Stadtgebiet ist die Stadt Radeberg mit ihren Ortsteilen Großerkmannsdorf,
Liegau-Augustusbad und Ullersdorf.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten von mehr als
drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht
nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei Monate
alt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die
sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, nicht der Steuer,
wenn diese Personen die Hunde bereits bei Ankunft besitzen und in einer anderen
Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
§ 3
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder
Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines
Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines
Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei
Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten
hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den
Haushaltangehörigen gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind
sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.
(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als
Halter.
§ 4
Haftung
Ist der Hundehalter nicht gleich Eigentümer des Hundes,
so haftet der Eigentümer neben dem
Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Steuerjahr ist
das Kalenderjahr. Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar
für jeden an diesem Tage gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(2) Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate oder wird ein über drei
Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die
Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des Kalenderhalbjahres.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem die
Hundehaltung beendet wird.
(4) Wird ein Hund im Stadtgebiet erst nach Beginn eines Kalenderjahres gehalten,
so entsteht dann keine Steuerschuld, wenn für den Hund für diesen Zeitraum
nachweisbar in einer anderen Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik Deutschland die
Steuer entrichtet wurde.
§ 6
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Hundes,
ausgenommen Hunde nach Absatz 3, im Kalenderjahr im
Stadtgebiet 100,00 DM 51,00 EUR für den Zeitraum der Gültigkeit der
Steuersätze gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung über die
Eingliederung in die Stadt Radeberg mit Wirkung ab 01.01.1999 im Stadtgebiet der
Ortsteile Großerkmannsdorf und Ullersdorf bis 31.12.2003
50,00 DM 26,00 EUR
(2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde,
ausgenommen Hunde nach
Absatz 3, so gelten folgende Steuersätze:
im Stadtgebiet für den zweiten und jeden weiteren Hund 140,00 DM 72,00 EUR
für den Zeitraum der Gültigkeit der Steuersätze gemäß
öffentlich-rechtlicher Vereinbarung über die Eingliederung in die Stadt
Radeberg mit Wirkung ab 01.01.1999
1. im Stadtgebiet des Ortsteiles Großerkmannsdorf bis 31.12.2003
a) für den zweiten Hund 75,00 DM 38,00 EUR
b) für jeden weiteren Hund 100,00 DM 51,00 EUR
2. im Stadtgebiet des Ortsteiles Ullersdorf bis 31.12.2003
für den zweiten und jeden weiteren Hund
100,00 DM 51,00 EUR. Ein nach § 7 dieser Satzung steuerfrei gehaltener Hund
bleibt hierbei außer Ansatz.
(3) Hält ein Halter ein oder mehrere Hunde im Sinne des GefHundG und der DVOGefHundG als gefährliche(n) Hund(e), so erhöhen sich die Steuersätze nach Absatz 1 und 2 jeweils auf das Doppelte. Ausgenommen sind die Hunde, bei denen die Entscheidung über die Ungefährlichkeit des Hundes durch die zuständige Kreispolizeibehörde vorgelegt werden kann.
(4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz entsprechend § 5 dieser Satzung anteilig zu ermitteln.
§ 7
Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das
Halten von
1. Blindenführhunden,
2. Hunden, die ausschließlich zum Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder
hilfsbedürftiger Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen,
3. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,
deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
4. Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese
Hunde für den Forst- und Jagdschutz gebraucht werden,
5. Hunden, die innerhalb von 12 Monaten vor dem im § 10 Abs. 1 dieser Satzung
bezeichne- ten Zeitpunkt die Prüfung für Rettungshunde oder die
Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der
Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä.
Einrichtungen untergebracht sind,
7. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.
(2) Steuerbefreiung wird für Hunde nach § 6 Absatz 3 dieser Satzung nicht gewährt.
§ 8
Steuerermäßigung
(1) Der Steuersatz nach § 6 dieser Satzung ermäßigt
sich auf Antrag um die Hälfte für
1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
Einzelwächtern bei der Ausübung von Wachdiensten benötigt werden,
2. Hunde, die zur Bewachung bewohnter Gebäude im Stadtgebiet gehalten werden,
wenn das betroffene Gebäude mehr als 200 m von einer geschlossenen Ansiedlung
entfernt ist.
3. abgerichtete Hunde, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit
benötigt werden,
4. Hunde, die innerhalb von 12 Monaten vor dem in § 10 Abs. 1 dieser Satzung
bezeichneten Zeitpunkt die Rettungstauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt
haben.
5. Hunde, die aus Tierasylen u.ä. Einrichtungen von Haltern erworben werden.
Hier wird die Ermäßigung auf zwei Steuerjahre begrenzt.
(2) Steuerermäßigung wird für Hunde nach § 6 Absatz 3 dieser Satzung nicht gewährt.
(3) Werden Hunde, für die die
Steuerermäßigungstatbestände nach Absatz 1 zutreffen, neben
anderen Hunden gehalten, so gelten sie als zweiter oder weiterer Hund nach § 6
Abs. 2 dieser
Satzung.
(4) Steuerbefreiungen nach § 7 dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 9
Zwingersteuer
(1) Der Steuersatz ermäßigt sich auf Antrag auf die Hälfte des in § 6 Abs. 1 dieser Satzung genannten Satzes für Zuchthunde von Hundezüchtern, wenn
1. mindestens zwei zuchttaugliche Hunde der gleichen
Rasse, darunter eine Hündin im zucht- fähigen Alter, nachweislich zu
Zuchtzwecken gehalten werden,
2. der Zwinger, die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nachweislich in ein
anerkann- tes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind,
3. über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden,
4. alle zwei Jahre ein Wurf nachgewiesen wird und bei Rüden die
Deckbescheinigungen vor- gelegt werden können,
(2) Für selbstgezogene Hunde aus der Hundezucht nach Absatz 1 wird bis zum
Alter von sechs Monaten keine Hundesteuer erhoben.
§ 10
Verfahren bei Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Für die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht.
(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monates gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen.
(3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn
1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in
Anspruch genommen wurde, nach Art und Größe für den angegebenen
Verwendungszweck nicht geeignet sind.
2. der Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei
rechtskräftig bestraft wurde,
3. in den Fällen nach § 9 dieser Satzung
a) die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes
entspricht,
b) keine ordnungsgemäßen Bücher über Bestand, den Erwerb und die
Veräußerung der Hunde geführt werden bzw. solche Bücher der Stadt auf
Verlangen nicht vorgelegt werden können.
§ 11
Entrichtung der Hundesteuer
(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Der Bescheid behält seine Gültigkeit für die Folgejahre bis eine Neufestsetzung durch Bescheid erfolgt.
(2) Die Steuer ist am 15. Februar des laufenden
Kalenderjahres für das ganze Kalenderjahr
fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung im Laufe des
Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 dieser Satzung festgesetzten
Teilbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.
§ 12
Anzeigepflicht
(1) Wer im Stadtgebiet einen über 3 Monate alten Hund
hält, hat das mit Angabe der Hundegruppe (Hunderasse), bei Kreuzungen mit
Nennung der möglichen Abstammung innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des
Haltens oder nach dem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt
anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung oder erfolgt ein Wegzug des Halters, so ist das der
Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird die Frist versäumt, so kann
die Steuer entgegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung bis zum Ende des
Kalenderhalbjahres erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so
ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(4) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach
Absatz 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird in jedem
zweiten Kalenderjahr eine Hundesteuermarke von der Stadt ausgegeben. Für von
der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke, sobald
die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.
(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm
bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer
gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarke behalten die bisherigen Steuermarken
ihre Gültigkeit.
(4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 9 dieser Satzung herangezogen
werden, erhalten zwei Steuermarken.
(5) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG
handelt, wer
1. seiner Meldepflicht nach § 12 Abs. 1, 2, 3 oder 4 dieser Satzung nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt,
2. der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach
§ 13 Abs. 2 dieser Satzung nicht nachkommt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße in Höhe bis zu 500 DM (250 EUR) geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Hundesteuersatzungen der Stadt
Radeberg vom 18.01.1995 mit Änderung vom 17.12.1998, der Gemeinde
Großerkmannsdorf vom 27.03.1991 mit Änderung vom 24.02.1999 und der Gemeinde
Ullersdorf vom 18.12.1996 außer Kraft.
Radeberg, den 1. März 2001
Gerhard Lemm
Bürgermeister