zurück zur Übersicht Satzungen und Verordnungen

Achtung: Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM in Euro-Beträgen in Satzungen der Stadt Radeberg (Glättungssatzung)

Satzung
über die Benutzung des Wochenmarktes (Marktordnung)
Auf Grund des § 4 der SächsGemO vom 21.04.93 und der GewO vom 01.01.87 wird für die Stadt Radeberg durch den Stadtrat folgendes beschlossen:

§1
Rechtsform

Der Wochenmarkt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Das gilt ebenso für Stadtfeste und den Weihnachtmarkt.

§2
Marktplätze und Marktzeiten

(1) Der Wochenmarkt wird das ganze Jahr über durchgeführt. Ausnahmen werden bekanntgegeben, z. B. 
      bei Durchführung von Sonderveranstaltungen kann der Wochenmarkt ausfallen.

(2) Der Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz statt. (3) Markttage sind Dienstag und Freitag.

(4) Der Wochenmarkt ist von Mai -August von 8.00 Uhr - 18.00 Uhr, von September bis April von 
      09.00 Uhr - 17.00 Uhr geöffnet.

(5) Fällt der Markttag auf einen Feiertag, so findet der Wochenmarkt am vorhergehenden Tag statt.

(6) Die Marktleitung ist berechtigt, bei Vorliegen objektiver Gründe, den Wochenmarkt ersatzlos ausfallen zu 
      lassen.

(7) Die Termine und die örtliche Lage für Stadtfeste und Sondermärkte werden gesondert bekanntgegeben.

§3
Gegenstände des Wochenmarktes

Gegenstände des Wochenmarktes sind:
1. Waren gemäß § 67 Abs. 1 der GewO. 
2. Über zusätzliche Sortimente entscheidet die Marktleitung. Dabei ist die Vielfalt und Attraktivität zu wahren.
3. Der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Wochenmarkt ist grundsätzlich verboten.

§4
Zulassung zum Markt

(1) Die Teilnahme am Wochenmarkt ist jedermann gestattet, der die für seine gewerbliche Tätigkeit 
      erforderliche Erlaubnis besitzt.

(2) Politische Parteien und Wählerorganisationen können aus Anlass von Wahlen Informationsstände 
      während der 6 Wochen vor der Wahl, gebührenfrei zum Wochenmarkt nach vorheriger Anmeldung 
      aufstellen. Außerhalb dieser Zeit gilt auch hier die Gebührensatzung für den Wochenmarkt.
      Zu Sondermärkten und Stadtfesten werden Informationsstände von politischen Parteien und   
      Wählerorganisationen nicht zugelassen.

(3) Die Marktleitung kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Anbieter von der Teilnahme am 
      Markt ausschließen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor:
1.   Wenn ein Teilnehmer wiederholt gegen die Satzung oder rechtmäßige Anordnung der Marktleitung 
      verstoßen hat oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer die erforderliche
      Zuverlässigkeit nicht besitzt.
2.   Wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
3.   Wenn von einem Sortiment mehrere Anbieter bereits auf dem Markt sind und durch weitere Anbieter die
      Attraktivität des Marktes sinkt.

§5
Zuteilung des Standplatzes

(1) Die Zahl der Standplätze ist begrenzt. Ein Belegungsplan liegt zur Einsichtnahme bei der Marktleitung
      vor.

(2) Standplätze werden als Tagesplätze (bei kurzfristiger Anmeldung) oder als Dauerstandplätze für
      höchstens 6 Monate zugeteilt.

(3) Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten oder noch frei verfügbaren Standplatzes besteht nicht. Die
      berechtigten Interessen der Anbieter sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, so. z.B. schattiger Platz
      bei Lebensmitteln im Sommer oder gewisser Abstand von Anbietern mit gleichem Sortiment o. ä. .

(4) Waren dürfen nur von dem zugeteilten Platz aus verkauft werden.

(5) Die Platzzuteilung ist nicht übertragbar. Die Genehmigung hierzu kann durch die Marktleitung jedoch
      erteilt werden.

(6) Über den Verkauf von Waren aus dem Auto entscheidet im jeweiligen Einzelfall die Marktleitung.

(7) Die Fahrzeuge sind nach dem Entladen vom Standplatz zu entfernen. Verkaufswagen und
      Verkaufsmobile sind vorrangig die Standplätze im Randbereich des Marktes zuzuweisen.

(8) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Marktleitung nicht vergrößert, vertauscht oder zum
      Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet werden. Kleiderständer sind in den Verkaufsstand zu 
      integrieren.

(9) Wird ein Standplatz bis 30 Minuten vor Marktöffnung nicht eingenommen, kann dieser an einen anderen
      Anbieter vergeben werden.

§6
Bezug und Räumung eines Standplatzes

(1) Der Standplatz darf frühestens 7.00 Uhr bezogen werden und muß spätestens 1 Stunde nach Schließung
      des Marktes geräumt sein.

(2) Das Befahren des Marktes während der unter § 2 (4) festgelegten Öffnungszeit ist verboten.

§7.
Marktaufsicht, Marktbetrieb

(1) Mit der Durchführung des Marktes ist das Ordnungsamt beauftragt. Die Aufsicht obliegt der Marktleitung .
      Dieser ist jederzeit Zutritt zu den Verkaufsständen gestattet.

(2) Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben
1.  sich auf Verlangen der Marktleitung auszuweisen
2.  den Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.

(3) Die Marktleitung kann Anordnungen über die Gestaltung der Verkaufsstände erlassen. (4) Die Zugänge
      zum Marktplatz sind freizuhalten. In den Gängen, Zwischenräumen und Durchfahrten darf nichts
      aufgestellt werden.

(5) Am Stand ist ein gut sichtbares Schild mit Vor- und Zunamen bzw. Namen der Firma anzubringen.

(6) Die Waren sind auszupreisen.

(7) Marktabfälle sind von den Anbietern unverzüglich in die dafür aufgestellte Mülltonne zu bringen. Die
      Papierkörbe dürfen nicht mit Marktabfällen gefüllt werden. Große Mengen anfallender Müll, wie z.B.
      Gemüsestiegen, Kartonagen u.ä. sind vom Händler selbst zu entsorgen.

(8) Die Händler haben ihren Standplatz in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu halten und zu
      verlassen.

(9) Lebensmittel dürfen nicht unmittelbar auf den Boden gestellt werden.

§8
Widerruf der Standplatzzuteilung

(1) Die Zuteilung eines Standplatzes kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt
      insbesondere vor, wenn
1.  der Standplatz zweimal unentschuldigt nicht genutzt wird,
2.  der Marktplatz ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere Zwecke genutzt wird,
3.  gröblich gegen die Marktordnung verstoßen wird,
4.  die fälligen Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.

(2) Wird die Zuteilung widerrufen, kann die Marktleitung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

§9
Verhalten auf dem Marktplatz

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben sich mit dem Betreten des Marktes nach den Bestimmungen
      dieser Marktsatzung zu halten. Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der 
      Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung und des Lebensmittel-, Hygiene-, Eich- und Baurecht,
      sind einzuhalten.

(2) Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz so einzurichten,
      dass keine Person oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen unvermeidbar
      behindert oder belästigt werden.

(2) Verboten ist
1.   das Beschädigen des Marktplatzes, der vorhandenen Einrichtungen oder Bäume sowie das
       Hinterlassen von Öl- und Fettspuren, das Befestigen von Verkaufsständen an Geländern, Bäumen und
       Lampen
2.   der Aufenthalt im trunkenem Zustand, 3. Hunde frei umher laufen zu lassen,
4.   das Verstellen der Wege auf dem Marktplatz,
5.   die Verwendung von offenem Licht, Feuer und Chemikalien,
6.   Sachen, Gegenstände und Produkte aller mit verfassungsfeindlichen oder pornographischen Charakter
      sowie jede Art von Kriegsspielzeug feilzubieten.

§10
Haftung

(1) Die Stadt übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen.

(2) Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Stadt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie
      haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder Beauftragten verursacht werden.

(3) Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Waren kommt weder durch die Inanspruchnahme des
      Standplatzes noch durch die Entrichtung der Benutzungsgebühr zustande.

§11
Gebührenpflicht

Das Anbieten von Waren auf dem Wochenmarkt, bei Stadtfesten und zum Weihnachtsmarkt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.

§12
Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 1000,-- DM kann belegt werden, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften und Regeln dieser Satzung verstößt.

§13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.98 in Kraft und somit die Marktordnung vom 21.02.92 außer Kraft.

Radeberg d. 24.06.98

Gerhard Lemm
Bürgermeister

zurück zur Übersicht Satzungen und Verordnungen