Achtung: Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM in Euro-Beträgen in Satzungen der Stadt Radeberg (Glättungssatzung)
Satzung
über die Benutzung des Wochenmarktes (Marktordnung)
Auf Grund des § 4 der SächsGemO vom 21.04.93 und der GewO vom 01.01.87 wird
für die Stadt Radeberg durch den Stadtrat folgendes beschlossen:
§1
Rechtsform
Der Wochenmarkt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Das gilt ebenso
für Stadtfeste und den Weihnachtmarkt.
§2
Marktplätze und Marktzeiten
(1) Der Wochenmarkt wird das ganze Jahr über durchgeführt. Ausnahmen werden
bekanntgegeben, z. B.
bei Durchführung von Sonderveranstaltungen kann
der Wochenmarkt ausfallen.
(2) Der Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz statt. (3) Markttage sind Dienstag
und Freitag.
(4) Der Wochenmarkt ist von Mai -August von 8.00 Uhr - 18.00 Uhr, von September
bis April von
09.00 Uhr - 17.00 Uhr geöffnet.
(5) Fällt der Markttag auf einen Feiertag, so findet der Wochenmarkt am
vorhergehenden Tag statt.
(6) Die Marktleitung ist berechtigt, bei Vorliegen objektiver Gründe, den
Wochenmarkt ersatzlos ausfallen zu
lassen.
(7) Die Termine und die örtliche Lage für Stadtfeste und Sondermärkte werden
gesondert bekanntgegeben.
§3
Gegenstände des Wochenmarktes
Gegenstände des Wochenmarktes sind:
1. Waren gemäß § 67 Abs. 1 der GewO.
2. Über zusätzliche Sortimente entscheidet die Marktleitung. Dabei ist die
Vielfalt und Attraktivität zu wahren.
3. Der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Wochenmarkt ist grundsätzlich
verboten.
§4
Zulassung zum Markt
(1) Die Teilnahme am Wochenmarkt ist jedermann gestattet, der die für seine
gewerbliche Tätigkeit
erforderliche Erlaubnis besitzt.
(2) Politische Parteien und Wählerorganisationen können aus Anlass von Wahlen
Informationsstände
während der 6 Wochen vor der Wahl, gebührenfrei
zum Wochenmarkt nach vorheriger Anmeldung
aufstellen. Außerhalb dieser Zeit gilt auch hier
die Gebührensatzung für den Wochenmarkt.
Zu Sondermärkten und Stadtfesten werden
Informationsstände von politischen Parteien und
Wählerorganisationen nicht zugelassen.
(3) Die Marktleitung kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne
Anbieter von der Teilnahme am
Markt ausschließen. Ein sachlich
gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor:
1. Wenn ein Teilnehmer wiederholt gegen die Satzung oder
rechtmäßige Anordnung der Marktleitung
verstoßen hat oder wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Teilnehmer die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt.
2. Wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
3. Wenn von einem Sortiment mehrere Anbieter bereits auf dem Markt sind
und durch weitere Anbieter die
Attraktivität des Marktes sinkt.
§5
Zuteilung des Standplatzes
(1) Die Zahl der Standplätze ist begrenzt. Ein Belegungsplan liegt zur
Einsichtnahme bei der Marktleitung
vor.
(2) Standplätze werden als Tagesplätze (bei kurzfristiger Anmeldung) oder als
Dauerstandplätze für
höchstens 6 Monate zugeteilt.
(3) Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten oder noch frei verfügbaren
Standplatzes besteht nicht. Die
berechtigten Interessen der Anbieter sind nach
Möglichkeit zu berücksichtigen, so. z.B. schattiger Platz
bei Lebensmitteln im Sommer oder gewisser Abstand
von Anbietern mit gleichem Sortiment o. ä. .
(4) Waren dürfen nur von dem zugeteilten Platz aus verkauft werden.
(5) Die Platzzuteilung ist nicht übertragbar. Die Genehmigung hierzu kann durch
die Marktleitung jedoch
erteilt werden.
(6) Über den Verkauf von Waren aus dem Auto entscheidet im jeweiligen
Einzelfall die Marktleitung.
(7) Die Fahrzeuge sind nach dem Entladen vom Standplatz zu entfernen.
Verkaufswagen und
Verkaufsmobile sind vorrangig die Standplätze im
Randbereich des Marktes zuzuweisen.
(8) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Marktleitung nicht
vergrößert, vertauscht oder zum
Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet
werden. Kleiderständer sind in den Verkaufsstand zu
integrieren.
(9) Wird ein Standplatz bis 30 Minuten vor Marktöffnung nicht eingenommen, kann
dieser an einen anderen
Anbieter vergeben werden.
§6
Bezug und Räumung eines Standplatzes
(1) Der Standplatz darf frühestens 7.00 Uhr bezogen werden und muß spätestens
1 Stunde nach Schließung
des Marktes geräumt sein.
(2) Das Befahren des Marktes während der unter § 2 (4) festgelegten
Öffnungszeit ist verboten.
§7.
Marktaufsicht, Marktbetrieb
(1) Mit der Durchführung des Marktes ist das Ordnungsamt beauftragt. Die
Aufsicht obliegt der Marktleitung .
Dieser ist jederzeit Zutritt zu den
Verkaufsständen gestattet.
(2) Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben
1. sich auf Verlangen der Marktleitung auszuweisen
2. den Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
(3) Die Marktleitung kann Anordnungen über die Gestaltung der Verkaufsstände
erlassen. (4) Die Zugänge
zum Marktplatz sind freizuhalten. In den Gängen,
Zwischenräumen und Durchfahrten darf nichts
aufgestellt werden.
(5) Am Stand ist ein gut sichtbares Schild mit Vor- und Zunamen bzw. Namen der
Firma anzubringen.
(6) Die Waren sind auszupreisen.
(7) Marktabfälle sind von den Anbietern unverzüglich in die dafür
aufgestellte Mülltonne zu bringen. Die
Papierkörbe dürfen nicht mit Marktabfällen
gefüllt werden. Große Mengen anfallender Müll, wie z.B.
Gemüsestiegen, Kartonagen u.ä. sind vom
Händler selbst zu entsorgen.
(8) Die Händler haben ihren Standplatz in einem ordentlichen und sauberen
Zustand zu halten und zu
verlassen.
(9) Lebensmittel dürfen nicht unmittelbar auf den Boden gestellt werden.
§8
Widerruf der Standplatzzuteilung
(1) Die Zuteilung eines Standplatzes kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
1. der Standplatz zweimal unentschuldigt nicht genutzt wird,
2. der Marktplatz ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder
andere Zwecke genutzt wird,
3. gröblich gegen die Marktordnung verstoßen wird,
4. die fälligen Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
(2) Wird die Zuteilung widerrufen, kann die Marktleitung die sofortige Räumung
des Standplatzes verlangen.
§9
Verhalten auf dem Marktplatz
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben sich mit dem Betreten des Marktes nach
den Bestimmungen
dieser Marktsatzung zu halten. Die allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der
Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung und
des Lebensmittel-, Hygiene-, Eich- und Baurecht,
sind einzuhalten.
(2) Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf
dem Marktplatz so einzurichten,
dass keine Person oder Sachen beschädigt,
gefährdet oder mehr als den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt werden.
(2) Verboten ist
1. das Beschädigen des Marktplatzes, der vorhandenen Einrichtungen oder
Bäume sowie das
Hinterlassen von Öl- und Fettspuren, das
Befestigen von Verkaufsständen an Geländern, Bäumen und
Lampen
2. der Aufenthalt im trunkenem Zustand, 3. Hunde frei umher laufen zu
lassen,
4. das Verstellen der Wege auf dem Marktplatz,
5. die Verwendung von offenem Licht, Feuer und Chemikalien,
6. Sachen, Gegenstände und Produkte aller mit verfassungsfeindlichen
oder pornographischen Charakter
sowie jede Art von Kriegsspielzeug feilzubieten.
§10
Haftung
(1) Die Stadt übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern
eingebrachten Sachen.
(2) Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Stadt nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Sie
haben auch für Schäden einzustehen, die von
ihren Bediensteten oder Beauftragten verursacht werden.
(3) Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Waren kommt weder durch die
Inanspruchnahme des
Standplatzes noch durch die Entrichtung der
Benutzungsgebühr zustande.
§11
Gebührenpflicht
Das Anbieten von Waren auf dem Wochenmarkt, bei Stadtfesten und zum
Weihnachtsmarkt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der
Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.
§12
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 1000,-- DM kann belegt werden, wer vorsätzlich oder grob
fahrlässig gegen die Vorschriften und Regeln dieser Satzung verstößt.
§13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.98 in Kraft und somit die Marktordnung vom 21.02.92
außer Kraft.
Radeberg d. 24.06.98
Gerhard Lemm
Bürgermeister