Achtung: Satzung wurde am 12.12.1996
geändert: Änderungssatzung
Achtung: Satzung zur Umrechnung und
Glättung von DM in Euro-Beträgen in Satzungen der Stadt Radeberg (Glättungssatzung)
Satzung
der Stadt Radeberg
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
und Verkehrsflächen (Sondernutzungssatzung)
Gemäß des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom
21. April 1993, veröffentlicht im SächsGVBI 1993, Seite 301, in Verbindung mit
den §§ 18, 19 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
vom 21. 01. 93, veröffentlicht im SächsGVBI 1993, Seite 93, sowie der §§ 9
und 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. 06. 1993,
veröffentlicht im SächsGVBI, Seite 502, beschießt die
Stadtverordnetenversammlungt der Stadt Radeberg nachstehende Satzung:
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und
übrigen öffentlichen Verkehrsflächen im Gebiet der
Stadt Radeberg, für die die Stadt die Baulast trägt
sowie die Ortsdurchfahrten von übergeordneten Straßen.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere der Straßengrund mit
Fahrbahn und Gehsteigen, die Brücken, Tunnel,
Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen,
Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen, Haltestellen,
Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die
Parkplätze, Park- und Materialbuchten sowie Rad- und Gehwege.
Zu den öffentlichen Straßen gehören auch der
Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör (wie z.B.
Verkehrszeichen und -einrichtungen, Bepflanzung) sowie
die Nebenanlagen.
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzung
(1) Die Nutzung der in § 1 genannten öffentlichen Flächen über den
Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf
grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis. Die Erlaubnis
kann Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) enthalten und
wird nur auf Zeit und/oder Widerruf erteilt.
Die Nutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis
erteilt wurde.
(2) Sondernutzung ist das Aufstellen, Anbringen, der Einbau, Bestand von
baulichen Anlagen auf, in, unter und/oder über
öffentlichen Flächen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Baustelleneinrichtungen und Gerüste;
- Warenautomaten, Rast- und Werbeelemente, einschl. Hinweisschilder;
- jede Art von baulichen Anlagen, wie z.B. Stände für Handels- und
Werbezwecke, Kioske, Verkaufs- und Wohnwagen,
Info-Mobile, Zelte und Freisitze gastronomischer
Einrichtungen; - Überspannungen durch Seile, Rohre, Leitungen und
Brücken;
- Blumenschalen u.a. dekorative Elemente;
- Lagerung von Material und Gegenständen aller Art und Schutt,
Aufstellung von Containern; - das über die Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung hinausgehende Fahren und Parken
durch Kraftfahrzeuge auf Gehbahnen sowie
Verkehrsflächen auf öffentlichen Straßen und Plätzen;
- die Durchführung von Veranstaltungen, bei denen infolge der
Teilnehmerzahlen oder infolge hoher Fahrgeschwindigkeiten
die öffentlichen Flächen mehr als den üblichen Gemeingebrauch
hinaus in Anspruchs genommen werden.
(3) Keiner Erlaubnis bedürfen Sondernutzungen
- im Rahmen eines Wochenmarktes nach der Satzung zur Marktordnung
der Stadt Radeberg; - wenn eine
Ausnahmegenehmigung oder eine Erlaubnis nach den
Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist. Die
Erhebung von Sondernutzungsgebühren wird hiervon nicht
berührt (§ 19 SächsStrG).
(4) Eine Erlaubnis zur Sondernutzung ersetzt nicht erforderliche Genehmigungen
nach der Baugesetzgebung.
(5) Das Abstellen von Fahrzeugen zum Zweck der Werbung oder des Verkaufs im
öffentlichen Verkehrsraum ist nicht
zulässig.
§3
Erlaubnisanträge
(1) Erlaubnisanträge sind unter Angabe von Art, Ort, Dauer und in Anspruch
genommener Fläche
(Lageskizze/Quadratmeter) bei der Stadtverwaltung
Radeberg rechtzeitig zu stellen. Die Stadtverwaltung kann weitere
Angaben zur Sondernutzung abverlangen.
(2) Auf Erteilung einer Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Die Erlaubnis
kann u.a. versagt werden, wenn das aus
sachlichen oder rechtlichen Gründen geboten ist,
insbesondere wenn der Gemeingebrauch unangemessen beeinträchtigt
wird oder das öffentliche Interesse entgegensteht.
(3) Anträge auf Erlaubnis sind nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
innerhalb eines Monats und im Ausnahmefall
innerhalb von drei Arbeitstagen mit Erhebung einer
zusätzlichen Gebühr von der Stadtverwaltung zu entscheiden.
(4) Aufgrabungen sind 2 Monate vor Beginn bei der Straßenbaubehörde
(Tiefbauamt der Stadtverwaltung/zuständiges
Straßenbauamt) zu beantragen.
(5) Havarien sind unverzüglich beim Ordnungsamt anzuzeigen.
(6) Soll die Sondernutzung über den genehmigten Zeitraum hinaus fortgesetzt
werden, ist ein erneuter Antrag spätestens
zwei Wochen vor Ablauf der Erlaubnis zu stellen. Bei
kürzeren Fristen wird eine zusätzliche Gebühr analog Abs. 3
erhoben.
(7) Gebühren für den Verwaltungsaufwand werden entsprechend der
Verwaltungsgebührensatzung gesondert erhoben. Das
gilt auch für Verlängerungen, Ergänzungen und
Verschiebungen der Sondernutzung.
§4
Sondernutzungsgebühren
(1) Die Stadt Radeberg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung und des
Gebührenverzeichnisses in der Anlage
Sondernutzungsgebühren.
Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser
Satzung.
(2.) Bemessung für die Höhe der Sondernutzungsgebühren sind Art und Ausmaß
der Einwirkung auf die im § 1 genannten
öffentlichen Straßen und Flächen und den
Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners.
(3) Die Sondernutzungsgebühren werden in einmaligen Beträgen oder in Tages-,
Wochen-, Monatsoder Jahresbeträgen
festgesetzt.
Soweit eine Gebühr im Einzelfall den Gebührenrahmen für
den nächstgrößeren Zeitraum überschreitet, ist dieser
anzuwenden.
(4) Bei Sondernutzungen, für die nur ein Jahresbetrag oder
Jahresgebührenrahmen besteht, ist für jeden angefangenen
Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr zu entrichten.
Beginnt oder endet eine Sondernutzung im Laufe eines
Kalenderjahres, so ist, wenn sich die Nutzung über ein Jahr oder
einen längeren Zeitraum erstreckt, für jeden
angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr, mindestens jedoch
10,00 DM, zu entrichten.
(5) Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festgesetzte
Sondernutzungsgebühr kann geändert werden, wenn sich
im Einzelfall maßgebende Verhältnisse wesentlich
geändert haben.
(6) Für saisongebundene Sondernutzungen werden die Gebühren für die Dauer der
Saison festgesetzt.
(7) Von der Erhebung einer Gebühr kann Abstand genommen werden,
- wenn die Sondernutzung der Durchführung von Aufgaben der Stadt
bzw. des übertragenen Wirkungskreises oder
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient, z.B.
kulturelle Darbietungen ohne kommerziellen Charakter,
- wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse ist, z.B.
Einrichtungen, die sich positiv auf das Stadtbild auswirken;
Fahrradständer ohne Werbung,
- wenn politische Parteien oder Wählervereinigungen aus Anlaß der
Wahlen Plakattafeln oder Informationsstände während
der sechs Wochen vor und eine Woche nach dem Wahltag
aufstellen.
(8) Für die Märkte in Radeberg gelten die Bestimmungen der Marktsatzung.
§5
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind - der Antragsteller;
- der Sondernutzungsberechtigte;
- wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat
oder für sie Kraft Gesetzes haftet;
- wer ordnungswidrig ohne Genehmigung eine Sondernutzung ausübt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§6
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Bei
Sondernutzungen, die für länger als ein Jahr
erteilt werden, entsteht die Gebührenschuld im ersten
Jahr mit Erteilung der Erlaubnis, für die folgenden Jahre zu Beginn
des jeweiligen Jahres.
(2) Wird eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, entsteht
die Gebührenschuld mit Beginn der
Ausübung.
(3) Die Sondernutzungsgebühr wird mit dem Erlaubnisbescheid oder einem
gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt. Sie
wird mit Bekanntgabe des Bescheides fällig, falls im
Bescheid nicht anderes bestimmt ist. Bei Sondernutzungen, die für
länger als ein Jahr erlaubt sind, wird die
Sondernutzungsgebühr im ersten Jahr mit Bekanntgabe des Bescheides, in
den
Folgejahren mit Jahresbeginn fällig.
§7
Ende der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung
(1) Die Gebührenpflicht endet frühestens mit Ablauf der Erlaubnis oder der
Genehmigung.
(2) Wird eine Sondernutzung zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, endet die
Gebührenpflicht mit Ablauf des Tages, an
dem die schriftliche Anzeige des
Sondernutzungsberechtigten bei der Stelle der Stadtverwaltung eingeht, die
die
Genehmigung erteilt hat oder die Anzeige dort zur
Niederschrift gebracht hat.
(3) Auf Antrag des Berechtigten kann bei vorgezogener Beendigung der
Sondernutzung die Sondernutzungsgebühr anteilig
erstattet werden.
Maßgebend ist der in Abs. 2 genannte Zeitpunkt.
(4) Der zu erstattende Betrag bemißt sich nach dem Zeitraum, um den sich die
Sondernutzung verkürzt.
(5) Angefangene Monate werden bei der Erstattung nicht berücksichtigt. Beträge
unter 10,00 DM werden nicht erstattet.
§8
Pflichten des Sondernutzers
(1) Der Sondernutzer hat die Sondernutzungsanlagen nach den gesetzlichen
Vorschriften zu errichten, zu unterhalten, auf
Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten zu
ändern und notwendige Genehmigungen bei der zuständigen
Baubehörde einzuholen.
(2) Der Sondernutzter ist zur Unterhaltung und Reinigung der öffentlichen
Straßen und Flächen verpflichtet, soweit sie durch
die Sondernutzung veranlaßt sind.
Die Stadtverwaltung kann die Unterhaltung und Reinigung
auf Kosten des Sondernutzers veranlassen.
(3) Der Sondernutzer hat die Beendigung, Verlängerungen, Ergänzungen und
Verschiebungen der Sondernutzung der Stadt
unverzüglich anzuzeigen und den ursprünglichen
Zustand der sondergenutzten Flächen wieder herzustellen.
(4) Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht mehr als nach den
Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Straßenrinnen, Straßenabläufe, Kanalschächte und
Absprerrschieber sind freizuhalten, soweit sich aus der erteilten
Erlaubnis nichts anderes ergibt.
§9
Unerlaubte Benutzung
(1) Wird eine öffentliche Straße oder Fläche ohne die erforderliche Erlaubnis
benutzt oder werden Gegenstände,
insbesondere Autowracks oder nicht zum
Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder
kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen
nicht nach, kann die Stadtverwaltung die erforderlichen Maßnahmen
zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung
der Auflagen anordnen.
(2) Die Stadtverwaltung kann den rechtswidrigen Zustand durch eine
Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen beseitigen
oder beseitigen lassen, falls Anordnung gemäß Abs. 1
nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder
nicht erfolgversprechend sind.
§10
Haftung
(1) Der Sondernutzer haftet der Stadt für Schäden, die durch die Sondernutzung
entstehen. Er hat die Stadt von allen
Ansprüchen Dritter freizustellen bzw. der Stadt alle
durch die Sondernutzung entstehenden Kosten zu ersetzen
(§ 18 Abs. 4 SächsStrG).
(2) Die Stadt haftet dem Sondernutzer nicht für Schäden an den von ihm
errichteten Anlagen oder Einrichtungen oder an
den von ihm angebrachten oder aufgestellten
Gegenständen, sofern ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird.
(3) Der Sondernutzer hat keinen Ersatzanspruch gegenüber der Stadt bei Widerruf
der Zustimmung oder bei einer
Änderung der tatsächlichen Beschaffenheit oder der
rechtlichen Eigenschaften der öffentlichen Straße, insbesondere bei
Sperrungen, Änderungen, Umstufung oder Einziehung
einer öffentlichen Straße.
§11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 ohne Genehmigung oder verbotswidrig eine
Sondernutzung in Anspruch nimmt;
2. entgegen § 2 Abs. 5 Fahrzeuge zurn Zweck der Werbung oder des Verkaufs im
öffentlichen Verkehrsraum abstellt;
3. entgegen § 3 Abs. 5 Havarien nicht unverzüglich im Ordnungsamt anzeigt;
4. entgegen § 6 seiner Gebührenschuld nicht oder nicht termingerecht
nachkommt;
5. entgegen § 8 seinen Pflichten als Sondernutzer nicht nachkommt.
6. entgegen § 9 Abs. 1 Autowracks oder andere Gegenstände verbotswidrig
abstellt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 - 6 können gemäß SächsStiG § 52
Abs. 2 feit einem Ordnungsgeld bis zu
1.000,-- DM geahndet werden.
§12
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die vorläufige Satzung der Stadt Radeberg über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen vorn
31. Januar 1991 außer Kraft.
Radeberg, den 10. März 1994
Dr. Petzold Bürgermeister
Bürgermeister
Achtung: Satzung wurde am 12.12.1996
geändert:
Änderungssatzung