Satzung
der Stadt Radeberg, Landkreis Kamenz,
über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Räum- u. Streupflichtsatzung) vom 23.10.02
Aufgrund von § 4 und § 124 der Sächs. Gemeindeordnung vom 21.04.1993 (SGVBl. 1993,
S. 301) in Verbindung mit § 51 Abs.5 Satz 1 des Sächs. Straßengesetzes vom 21.01.1993 (SGVBl. 1993, S.93) hat der Stadtrat der Stadt Radebergam 23.10.02 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der
Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren im § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
(2) Für Grundstücke im Eigentum der Stadt und ihrer Ortsteile, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen sowie bei städtischen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung (§ 51 Abs.1 Satz 1 Straßengesetz).
(3) Die Verpflichtung nach dieser Satzung gelten nicht für Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer.
§ 2
Verpflichtete
(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Vermieter Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.
(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
§ 3
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Gegenstand der Reinigung im Sinne dieser Satzung sind:
§ Gehwege (das sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind, einschließlich der Schnittgerinne),
§ Friedhofs-, Kirch-, und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind,
§ gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen (das sind solche, die nicht durch eine Trennlinie voneinander getrennt sind),
in ihrer gesamten Breite.
Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gelten:
§ Flächen am Rande der Fahrbahn, in einer Breite von 1 Meter,
§ in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,50 Meter gemäß § 51 Abs.3 Satz 2 Sächs. Straßengesetz,
als entsprechende Flächen.
(2) Die Verpflichtungen nach dieser Satzung erstrecken sich auf die gesamte Länge der entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Gehfläche. Soweit auf beiden Seiten einer Gehfläche verpflichtete Anlieger sind, erstrecken sich deren Verpflichtungen höchstens bis zur Mitte der Gehfläche.
(3) Haben mehrere Grundstücke gemeinsame Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs.1 und 2 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung erstreckt sich vor
allem auf die Beseitigung von Schmutz, Laub, Unkraut
und Unrat. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den
Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen
Ordnung.
(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand) entgegenstehen.
(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in das Schnittgerinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
§ 5
Umfang des Schneeräumens
(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen. Im Bereich nicht vorhandener oder zu schmaler Gehwege kann der Randbereich zum Ablagern genutzt werden. Die Anlieger werden dadurch nicht von Ihren Anliegerpflichten entbunden.
(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Schnittgerinne und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.
Hydranten sind gleichfalls schnee- und eisfrei zu halten.
(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahnseite in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. Ist ein abgesenkter Bordstein vorhanden, muss der Zugang an dieser Stelle geschaffen werden.
(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis dürfen dem Nachbarn nicht zugeführt werden.
(5) Sonderlösungen z. B. Sperrungen von Wegen im Einzelfall, können durch die Verwaltung vorgesehen werden.
§ 6
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren im § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs.1 zu räumenden Flächen.
(2) Zum Bestreuen ist ein abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Die Verwendung von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist verboten. Ausnahmen sind zulässig, wenn ohne diese Mittel die Sicherheit der Fußgänger nicht gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist der Einsatz solcher Mittel auf das Mindestmaß zu beschränken.
(3) § 5 Abs.3 und Abs.4 gelten entsprechend.
§ 7
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und
gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt
ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet
um 20 Uhr.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 52 Abs.1 Sächsisches Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt,
1. Gehwege und die weiteren im § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den
Vorschriften in § 4 reinigt.
2. Gehwege und die weiteren im § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den
Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt.
3. Bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren im § 3 genannten Flächen nicht
entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 52 Abs. 1 Nr.12 Sächs. Straßengesetz in Verbindung mit § 17 Ordnungswidrigkeitsgesetz mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1000 € geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt treten die Streupflichtsatzungen der Stadt Radeberg vom 01.09.1993
und der Ortsteile Liegau- Augustusbad vom 16.12.1993 und Großerkmannsdorf vom
27.03.1991 außer Kraft.
Radeberg, d. 23.10.02
Gerhard Lemm
Bürgermeister