Achtung:
1. Änderungssatzung
vom 28.05.1997
Achtung:
2.
Änderungssatzung vom 15.12.2010
Achtung: Satzung zur Umrechnung und
Glättung von DM in Euro-Beträgen in Satzungen der Stadt Radeberg (Glättungssatzung)
Satzung über die
Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
vom 26.10.1994
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21. April 1993 zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.April 1994 in Verbindung mit § 2 und § 7, Absatz 2
des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 16. Juni 1993 hat der Stadtrat der
Stadt Radeberg am 26.10.1994 folgende Satzung beschlossen.
Die Stadt Radeberg erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
1. Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet Radeberg an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
2. Einrichtungen, die Veranstaltungen anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 oder § 60 a Abs. 2 der Gewerbeordnung, die im Stadtgebiet Radeberg in Spielhallen u. ä. Einrichtungen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3. der Gewerbeordnung bereitgehalten werden, wenn die Teilnahme am Spiel von der Zahlung eines Entgeltes (Einsatz) abhängig ist. Zu den Spieleinrichtungen zählen auch solche ohne technische Ausrüstungen.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen
Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 sind befreit:
1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukelpferde) sowie Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten u. ä. Veranstaltungen bereitgehalten werden, Billardtische und Tischfußballgeräte.
2. Spieleinrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, die nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und der hierzu ergangenen Verordnungen erlaubnisfrei veranstaltet werden dürfen.
(1) Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die im § 2 Abs. 1 genannten Geräte und Spieleinrichtungen aufgestellt werden.
(2) Als Steuerschuldner gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen die im § 2 Abs. 1 genannten Geräte und Spieleinrichtungen aufgestellt werden, wenn er unmittelbar an den Einnahmen beteiligt ist.
(3) Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
Die Steuer wird als Pauschalsteuer erhoben.
1. Die Steuerschuld entsteht zu Beginn der Aufstellung eines Gerätes.
2. Die durch Steuerbescheid festgesetzte Steuer ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(1) Zur Anmeldung ist der Betreiber der Geräte oder der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke verpflichtet.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 ist die Aufstellung eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort innerhalb einer Woche anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und einen im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Die Entfernung des angemeldeten Gerätes oder Austauschgerätes ist spätestens nach drei Werktagen zu melden, andernfalls gilt als Tag der Entfernung frühestens der Tag der Meldung. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der im § 8 genannten Apparates oder Automaten im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung und Entrichtung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt. Die Stadt Radeberg kann vom Steuerpflichtigen verlangen, die Geräte gemäß § 8, für die im laufen den Kalendermonat die Steuer entsteht, auf einer von der Stadtverwaltung vorgeschriebenen Erklärung nach Art, Anzahl und Aufstellungsort anzugeben In der Erklärung kann auch bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
Für das Bereithalten von Spie!-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und Automaten (§ 2 Abs. 1) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für:
1. Geräte, die in Spielhallen aufgestellt sind:
a) mit Gewinnmöglichkeit 200,00 DM
b) Geräte a, die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen je Gewinnmöglichkeit 200,00 DM
c) ohne Gewinnmöglichkeit 100,00 DM
d) Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 600,00 DM
2. Geräte, die in Gastwirtschaften, Eisdielen, Cafes oder in sonstigen öffentlich zugängigen Plätzen und Einrichtungen aufgestellt sind:
a) mit Gewinnmöglichkeit 125,00 DM
b) Geräte a, die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen je Gewinnmöglichkeit 125,00 DM
c) ohne Gewinnmöglichkeit 75,00 DM
d) Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 500,00 DM
(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits aufgestellten Geräte und Spieleinrichtungen beginnt die Steuerpflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Geräte und Spieleinrichtungen sind innerhalb von 1 Monat nach Inkrafttreten der Satzung der Stadt schriftlich anzuzeigen.
Die Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft.
Die vorläufige Satzung der Stadt Radeberg über die Erhebung der
Vergnügungssteuer vom 21. März 1991 ist damit außer Kraft gesetzt.
Radeberg, den 26.10.1994
Gerhard Lemm
Bürgermeister
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1. Änderungssatzung
vom 28.05.1997
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