zurück zur Übersicht Satzungen und Verordnungen

Wasserwehrsatzung der Stadt Radeberg

 

 

 

Aufgrund von § 102 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes SächsWG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393, geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) und der §§ 4,10 Abs. 4 und 124 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) hat der Stadtrat der Stadt Radeberg mit Beschluss vom 24.10.2001 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1)  Für die Stadt Radeberg wird ein Wasserwehrdienst eingerichtet.

(2)     Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Stadt nach § 101 SächsWG verpflichtet ist, insbesondere die Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang in ihrem Gebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Gefahrenabwehr erstreckt sich auch auf die im Stadtgebiet liegenden öffentlichen Hochwasserschutzanlagen.

(3)     Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

 

§ 2 Aufgaben des Wasserwehrdienstes

 

(1)  Die Stadt trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie hält technischen Mittel bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend der festgelegten Alarm- und Einsatzpläne.

 

 

(2)  Für die in der Hochwassernachrichtendienstverordnung (HWNDV) vom 14. Oktober 1993 (SächsGVBl S. 1012) genannten Gewässer und in der Hochwassermeldeverordnung vom 20. November 1993 (SächsABl. S. 1371) aufgeführten Hochwasserpegel sind bei Erreichen der Richtwasserstände der jeweiligen Alarmstufe oder bei Ausrufung durch die untere Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen und Handlungen erforderlich:
(Große Röder - Meldepegel Radeberg)

 

a)      Alarmstufe I - 90 cm

- ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage  und Beurteilung der Entwicklungstendenzen;

- Überprüfung der Hochwasseralarm- und Einsatzpläne und der Einsatzfähigkeit der erforderlichen Ausrüstung, Technik und des notwendigen Materials;

 

b)     Alarmstufe II - 150 cm

- tägliche periodische Kontrolle der Wasserläufe, Deiche, wasserwirtschaftlichen Anlagen, Umfluter und Flutmulden, der gefährdeten Bauwerke und der Ausuferungsbereiche;

- Beseitigung von Abflusshindernissen;

 

 

c)      Alarmstufe III - 180 cm 

     - ständiger Wachdienst;

- vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden;

- Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten  der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen;

-   Auslagerung von Hochwasserbekämpfungsmitteln an bekannte Gefahrenstellen;

- Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mittel zur aktiven Hochwasserabwehr;

 

d)     Alarmstufe IV  - 210 cm

- umfasst sowohl die aktive Bekämpfung bestehender
Gefahren, als auch alle vorbeugenden Maßnahmen
zur Verhütung von Hochwasserkatastrophen;

 

(3)         Hochwasseralarm - und Einsatzpläne sind zu erstellen, fortzuschreiben und bei konkreten Anlässen zu aktualisieren.

 

(4)         Die Stadtverwaltung stellt darüber hinaus einen Organisationsplan für den Wasserwehrdienst auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)         Beschreibung und Bezeichnung der Flussabschnitte und der    Anlagen;

b)         den Verantwortlichen, seinen Stellvertreter und die zugeteilten Wachen;

c)         die Art der Alarmierung;

d)         den Versammlungsort;

e)         die Ablösung und Versorgung;

f)         die Orte der Lager der Hochwasser-Bekämpfungsmittel;

g)         Verzeichnis der Hochwasser-Bekämpfungsmittel;

h)         die Nachrichtenübermittlung;

Der Organisationsplan ist öffentlich bekanntzumachen.

 

 

(5)  Die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, die im Einzelfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.

 

 

§ 3 Zuständigkeit

 

(1)  Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und  Eisgang  im Stadtgebiet ist der Bürgermeister zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus und bestimmt den Leiter des Einsatzes. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über die eingeleiteten Maßnahmen wird die Untere Wasserbehörde umgehend informiert.

 

(2) Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.

 

 

§ 4 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

 

(1)  Der Bürgermeister kann

a) die Freiwillige Feuerwehr

b) Mitarbeiter der Stadtverwaltung und für den Fall, dass die Mittel der Stadt nicht ausreichen

c) die Einwohner und

d) die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gem. § 10 Abs. 3 SächsGemO zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen.

 

Bei der Auswahl der im Absatz 1 Buchstabe b) bis d) genannten Personen orientiert er sich an der zur  Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen  Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die vom  Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig  herangezogen werden. Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr.

 

(2) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst

  heranzuziehenden Personen nach Absatz 1 sollen einen Bescheid des Bürgermeisters erhalten, der folgendes enthalten muss:

a) Beginn und Ende der Dienstpflicht,

b) Art der Dienstpflicht(Arbeitsverpflichtung oder Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter Transportmittel)

c) Versammlungsort im Falle der Alarmierung,

d) die während des Dienste in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.

Der Bescheid sollte für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

 

(3)  Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten  oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.

 

(4)  Personen, die nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr herangezogen werden oder unaufgefordert Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters oder der von ihm beauftragten Person (§ 102 Absatz 2 Satz 3 SächsWG).

 

 

§ 5 Heranziehung/ sonstige Befugnisse

 

(1) Für die Dauer des Hochwassereinsatzes kann der Bürgermeister die Personen nach § 4 Absatz 1, Buchstaben c) und d) verpflichten, persönlich mitzuarbeiten und/oder ihre Fahrzeuge, sonstigen Transportmittel und zur Hochwasserabwehr geeignete Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.

 

(2)  Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Stadt Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung.

 

(3) Der Bürgermeister, der Leiter des Einsatzes sowie die von ihm Beauftragten können darüber hinaus Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen, Bauwerke, Einfriedungen, Bäume oder sonstige Sachen verändern oder beseitigen, soweit dies für Maßnahmen der Wasserwehr, insbesondere die dringliche vorläufige Beseitigung von Schäden, erforderlich ist. Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.

 

(4)  Der Bürgermeister, der Leiter des Einsatzes sowie die von ihm Beauftragten können das Betreten des Einsatzgebietes verbieten, Personen von dort verweisen und das Schadensgebiet sperren und räumen lassen, soweit dies für die Maßnahmen der Wasserwehr, insbesondere die dringliche vorläufige Beseitigung von Schäden, erforderlich ist.

 

(5)  Die Vollstreckung der Heranziehung zu Dienstleistungen und zur Durchsetzung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Pflichten richten sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (Sächs. GVBl. S. 327, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.1998, SächsGVBl. S. 505).

 

(6)  Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 verursacht wurden, leistet die Stadt eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Stadt haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden ist. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt. Die Stadt haftet nicht für Anlagen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet wurden.

 

(7)  Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen.

 

 

§ 6 Hochwassernachrichtendienst

 

(1)  Die Stadtverwaltung gibt die eingehenden Hochwasserberichte im betroffenen Stadtgebiet insbesondere an Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, an Betreiber von Baustellen und Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unverzüglich bekannt(§ 5 Absatz 4 Pkt. 1 HWNDV).

 

(2)  Für die Bekanntgabe der Hochwasserstandsmeldungen der Hochwasserpegel stellt die Stadtverwaltung einen Verteilerplan auf. Dieser wird mit dem Landratsamt und dem Staatlichen Umweltfachamt abgestimmt und fortgeschrieben (§ 5 Absatz 4 Pkt. 2 HWNDV).

 

(3)  Die Stadtverwaltung hat nach Verpflichtung durch die zuständige Wasserbehörde sicherzustellen, dass geeignete Personen als Pegelbeobachter zur Verfügung stehen (§ 5 Absatz 4 Pkt. 3 HWNDV).

 

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) einer Heranziehung nach § 4 Absatz 1 nicht Folge leistet;

b) den Pflichten nach § 5 Absatz 1, 3, 4, 7 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;

c) auf hochwassergefährdeten  Grundstücken widerrechtlich Anlagen errichtet.

 

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 100.000,- DM ( 50.000,- €) geahndet werden.

 

(3)     Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Radeberg.

 

 

§ 8 Schlussbestimmungen

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Radeberg, d. 25.10.01

 

 

 

Gerhard Lemm

Bürgermeister

 

 

zurück zur Übersicht Satzungen und Verordnungen