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Stadt Radeberg

Sondernutzungssatzung

Achtung: Satzung wurde am 12.12.1996 geändert: Änderungssatzung

Achtung: Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM in Euro-Beträgen in Satzungen der Stadt Radeberg (Glättungssatzung)

Satzung der Stadt Radeberg
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen (Sondernutzungssatzung)

Gemäß des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993, veröffentlicht im SächsGVBI 1993, Seite 301, in Verbindung mit den §§ 18, 19 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. 01. 93, veröffentlicht im SächsGVBI 1993, Seite 93, sowie der §§ 9 und 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. 06. 1993, veröffentlicht im SächsGVBI, Seite 502, beschießt die Stadtverordnetenversammlungt der Stadt Radeberg nachstehende Satzung:

§1

Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

 

  1. Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und übrigen öffentlichen Verkehrsflächen im Gebiet der Stadt Radeberg, für die die Stadt die Baulast trägt sowie die Ortsdurchfahrten von übergeordneten Straßen

  2. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere der Straßengrund mit Fahrbahn und Gehsteigen, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen, Haltestellen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Parkplätze, Park- und Materialbuchten sowie Rad- und Gehwege. Zu den öffentlichen Straßen gehören auch der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör (wie z.B. Verkehrszeichen und -einrichtungen, Bepflanzung) sowie die Nebenanlagen.

 

§2

Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

 

  1. Die Nutzung der in § 1 genannten öffentlichen Flächen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis. Die Erlaubnis kann Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) enthalten und wird nur auf Zeit und/oder Widerruf erteilt.Die Nutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

  2. Sondernutzung ist das Aufstellen, Anbringen, der Einbau, Bestand von baulichen Anlagen auf, in, unter und/oder überöffentlichen Flächen. Hierzu zählen insbesondere:

    • Baustelleneinrichtungen und Gerüste;
    • Warenautomaten, Rast- und Werbeelemente, einschl. Hinweisschilder;
    • jede Art von baulichen Anlagen, wie z.B. Stände für Handels- und Werbezwecke, Kioske, Verkaufs- und Wohnwagen, Info-Mobile, Zelte und Freisitze gastronomischer Einrichtungen;
    • Überspannungen durch Seile, Rohre, Leitungen undBrücken;
    • Blumenschalen u.a. dekorative Elemente;
    • Lagerung von Material und Gegenständen aller Art und Schutt, Aufstellung von Containern;
    • das über die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinausgehende Fahren und Parken durch Kraftfahrzeuge auf Gehbahnen sowie Verkehrsflächen auf öffentlichen Straßen und Plätzen;
    • die Durchführung von Veranstaltungen, bei denen infolge der Teilnehmerzahlen oder infolge hoher Fahrgeschwindigkeiten die öffentlichen Flächen mehr als den üblichen Gemeingebrauch hinaus in Anspruchs genommen werden.
  3. Keiner Erlaubnis bedürfen Sondernutzungen

    • im Rahmen eines Wochenmarktes nach der Satzung zur Marktordnung der Stadt Radeberg;
    • wenn eine Ausnahmegenehmigung oder eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren wird hiervon nicht berührt (§ 19 SächsStrG).
  4. Eine Erlaubnis zur Sondernutzung ersetzt nicht erforderliche Genehmigungen nach der Baugesetzgebung.

  5. Das Abstellen von Fahrzeugen zum Zweck der Werbung oder des Verkaufs im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht zulässig.

 

§3

Erlaubnisanträge

  1. Erlaubnisanträge sind unter Angabe von Art, Ort, Dauer und in Anspruch genommener Fläche (Lageskizze/Quadratmeter) bei der Stadtverwaltung Radeberg rechtzeitig zu stellen. Die Stadtverwaltung kann weitere Angaben zur Sondernutzung abverlangen.

  2. Auf Erteilung einer Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Die Erlaubnis kann u.a. versagt werden, wenn das aus sachlichen oder rechtlichen Gründen geboten ist, insbesondere wenn der Gemeingebrauch unangemessen beeinträchtigt wird oder das öffentliche Interesse entgegensteht.

  3. Anträge auf Erlaubnis sind nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb eines Monats und im Ausnahmefall innerhalb von drei Arbeitstagen mit Erhebung einer zusätzlichen Gebühr von der Stadtverwaltung zu entscheiden.

  4. Aufgrabungen sind 2 Monate vor Beginn bei der Straßenbaubehörde (Tiefbauamt der Stadtverwaltung / zuständiges Straßenbauamt) zu beantragen.

  5. Havarien sind unverzüglich beim Ordnungsamt anzuzeigen.

  6. Soll die Sondernutzung über den genehmigten Zeitraum hinaus fortgesetzt werden, ist ein erneuter Antrag spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Erlaubnis zu stellen. Bei kürzeren Fristen wird eine zusätzliche Gebühr analog Abs. 3 erhoben.

  7. Gebühren für den Verwaltungsaufwand werden entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung gesondert erhoben. Das gilt auch für Verlängerungen, Ergänzungen und Verschiebungen der Sondernutzung.

 §4

Sondernutzungsgebühren

  1. Die Stadt Radeberg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses in der Anlage Sondernutzungsgebühren. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Bemessung für die Höhe der Sondernutzungsgebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die im § 1 genannten öffentlichen Straßen und Flächen und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners.

  3. Die Sondernutzungsgebühren werden in einmaligen Beträgen oder in Tages-, Wochen-, Monatsoder Jahresbeträgen festgesetzt. Soweit eine Gebühr im Einzelfall den Gebührenrahmen für den nächstgrößeren Zeitraum überschreitet, ist dieser anzuwenden.

  4. Bei Sondernutzungen, für die nur ein Jahresbetrag oder Jahresgebührenrahmen besteht, ist für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr zu entrichten. Beginnt oder endet eine Sondernutzung im Laufe eines Kalenderjahres, so ist, wenn sich die Nutzung über ein Jahr oder einen längeren Zeitraum erstreckt, für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr, mindestens jedoch 10,00 DM, zu entrichten.

  5. Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festgesetzte Sondernutzungsgebühr kann geändert werden, wenn sich im Einzelfall maßgebende Verhältnisse wesentlich geändert haben.

  6. Für saisongebundene Sondernutzungen werden die Gebühren für die Dauer der Saison festgesetzt.

  7. Von der Erhebung einer Gebühr kann Abstand genommen werden,

    • wenn die Sondernutzung der Durchführung von Aufgaben der Stadt bzw. des übertragenen Wirkungskreises oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient, z.B. kulturelle Darbietungen ohne kommerziellen Charakter,
    • wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse ist, z.B. Einrichtungen, die sich positiv auf das Stadtbild auswirken; Fahrradständer ohne Werbung,
    • wenn politische Parteien oder Wählervereinigungen aus Anlaß der Wahlen Plakattafeln oder Informationsstände während der sechs Wochen vor und eine Woche nach dem Wahltag aufstellen.
  8. Für die Märkte in Radeberg gelten die Bestimmungen der Marktsatzung.

 

§5

Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind - der Antragsteller;

    • der Sondernutzungsberechtigte;
    • wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für sie Kraft Gesetzes haftet;
    • wer ordnungswidrig ohne Genehmigung eine Sondernutzung ausübt.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§6

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Bei Sondernutzungen, die für länger als ein Jahr erteilt werden, entsteht die Gebührenschuld im ersten Jahr mit Erteilung der Erlaubnis, für die folgenden Jahre zu Beginn des jeweiligen Jahres.

  2. Wird eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Ausübung.

  3. Die Sondernutzungsgebühr wird mit dem Erlaubnisbescheid oder einem gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides fällig, falls im Bescheid nicht anderes bestimmt ist. Bei Sondernutzungen, die für länger als ein Jahr erlaubt sind, wird die Sondernutzungsgebühr im ersten Jahr mit Bekanntgabe des Bescheides, in den Folgejahren mit Jahresbeginn fällig.

 

§7

Ende der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung

  1. Die Gebührenpflicht endet frühestens mit Ablauf der Erlaubnis oder der Genehmigung.

  2. Wird eine Sondernutzung zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Tages, an dem die schriftliche Anzeige des Sondernutzungsberechtigten bei der Stelle der Stadtverwaltung eingeht, die die Genehmigung erteilt hat oder die Anzeige dort zur Niederschrift gebracht hat.

  3. Auf Antrag des Berechtigten kann bei vorgezogener Beendigung der Sondernutzung die Sondernutzungsgebühr anteilig erstattet werden. Maßgebend ist der in Abs. 2 genannte Zeitpunkt.

  4. Der zu erstattende Betrag bemißt sich nach dem Zeitraum, um den sich die Sondernutzung verkürzt.

  5. Angefangene Monate werden bei der Erstattung nicht berücksichtigt. Beträge unter 10,00 DM werden nicht erstattet.

 

 

§8

Pflichten des Sondernutzers

  1. Der Sondernutzer hat die Sondernutzungsanlagen nach den gesetzlichen Vorschriften zu errichten, zu unterhalten, auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten zu ändern und notwendige Genehmigungen bei der zuständigen Baubehörde einzuholen.

  2. (2) Der Sondernutzter ist zur Unterhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Flächen verpflichtet, soweit sie durch die Sondernutzung veranlaßt sind. Die Stadtverwaltung kann die Unterhaltung und Reinigung auf Kosten des Sondernutzers veranlassen.

  3. Der Sondernutzer hat die Beendigung, Verlängerungen, Ergänzungen und Verschiebungen der Sondernutzung der Stadt unverzüglich anzuzeigen und den ursprünglichen Zustand der sondergenutzten Flächen wieder herzustellen.

  4. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Straßenrinnen, Straßenabläufe, Kanalschächte und Absprerrschieber sind freizuhalten, soweit sich aus der erteilten Erlaubnis nichts anderes ergibt.

 

§9

Unerlaubte Benutzung

  1. Wird eine öffentliche Straße oder Fläche ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Gegenstände, insbesondere Autowracks oder nicht zum Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Stadtverwaltung die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.

  2. Die Stadtverwaltung kann den rechtswidrigen Zustand durch eine Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, falls Anordnung gemäß Abs. 1 nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind.

 

§10

Haftung

  1. Der Sondernutzer haftet der Stadt für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen bzw. der Stadt alle durch die Sondernutzung entstehenden Kosten zu ersetzen (§ 18 Abs. 4 SächsStrG).

  2. Die Stadt haftet dem Sondernutzer nicht für Schäden an den von ihm errichteten Anlagen oder Einrichtungen oder an den von ihm angebrachten oder aufgestellten Gegenständen, sofern ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

  3. Der Sondernutzer hat keinen Ersatzanspruch gegenüber der Stadt bei Widerruf der Zustimmung oder bei einer Änderung der tatsächlichen Beschaffenheit oder der rechtlichen Eigenschaften der öffentlichen Straße, insbesondere bei Sperrungen, Änderungen, Umstufung oder Einziehung einer öffentlichen Straße.

 

§11

Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 ohne Genehmigung oder verbotswidrig eine Sondernutzung in Anspruch nimmt;

    2. entgegen § 2 Abs. 5 Fahrzeuge zurn Zweck der Werbung oder des Verkaufs im öffentlichen Verkehrsraum abstellt;

    3. entgegen § 3 Abs. 5 Havarien nicht unverzüglich im Ordnungsamt anzeigt;

    4. entgegen § 6 seiner Gebührenschuld nicht oder nicht termingerecht nachkommt;

    5. entgegen § 8 seinen Pflichten als Sondernutzer nicht nachkommt.

    6. entgegen § 9 Abs. 1 Autowracks oder andere Gegenstände verbotswidrig abstellt.

  2. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 - 6 können gemäß SächsStiG § 52 Abs. 2 feit einem Ordnungsgeld bis zu 1.000,-- DM geahndet werden.

 

§12

Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die vorläufige Satzung der Stadt Radeberg über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen vorn 31. Januar 1991 außer Kraft.

Radeberg, den 10. März 1994

 

Dr. Petzold Bürgermeister
Bürgermeister

Achtung: Satzung wurde am 12.12.1996 geändert: Änderungssatzung