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Stadt Radeberg

Bekanntmachung

Verkaufsoffene Sonntage 2024

24/03/22

Verordnung der Großen Kreisstadt Radeberg über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2024

 Auf Grund von § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (SächsGVBl. S. 338), wird durch Beschluss des Stadtrates vom 28.02.2024 verordnet:

 § 1 Verkaufsoffene Sonntage

In der Großen Kreisstadt Radeberg dürfen Verkaufsstellen in den nach folgend aufgeführten mit der Veranstaltung im räumlichen Zusammenhang stehenden Bereichen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr an folgenden Sonntagen geöffnet sein:

02.06.2024      Radeberger Bierstadtfest

 zusammenhängender Bereich: Hauptstraße, Röderstraße, Schulstraße, Markt, Oberstraße ab Markt bis einschließlich Hausnr. 10 (Lidl), Pulsnitzer Straße Hausnr. 22, 33 und 41 (Sportshop, Edeka, Multi Möbel)

15.12.2024      Weihnachtsmarkt

zusammenhängender Bereich: Hauptstraße, Röderstraße, Schulstraße, Markt, Oberstraße ab Markt bis einschließlich Hausnr. 10 (Lidl), Pulsnitzer Straße Hausnr. 22, 33 und 41 (Sportshop, Edeka, Multi Möbel)

§ 2 Schlussbestimmungen

 (1) Die übrigen Bestimmungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes sowie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.

(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und am 31.12.2024 außer Kraft.

Radeberg, den 29.02.2024

Frank Höhme, Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.