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Stadt Radeberg

Stadtsanierung und Ortskernsanierung

0. Allgemeines zum Sanierungsrecht

1. Sanierungsgebiet "Innenstadt" Radeberg

2. Sanierungsgebiet "Historische Ortsmitte" Liegau-Augustusbad

3. Sanierungsgebiet "Historische Ortsmitte" Großerkmannsdorf

4. Fördergebiet "Grünes Band" Radeberg

5. Fördergebiet "Stadtzentrum Radeberg"


0. Allgemeines zum Sanierungsrecht

Sanierungsvermerke im Grundbuch

Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzungen in der Stadt Radeberg wurde gem. §143 Bau-gesetzbuch (BauGB) in den Grundbüchern aller Grundstücke in den Sanierungsgebieten ein so genannter Sanierungsvermerk eingetragen. Der Sanierungsvermerk hat lediglich eine Informationsfunktion für den Grundstücksverkehr. Mit dem Sanierungsvermerk ist eine rechtliche Veränderung der Grundbucheintragungen nur mit Zustimmung der Stadt möglich. Nach Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen werden die  Sanierungs-vermerke im Grundbuch gelöscht.

Sanierungsrechtliche Genehmigungen für Bauvorhaben und Rechtsvorgänge

In den Sanierungsgebieten der Stadt Radeberg bedürfen gemäß § 144 BauGB der sanierungsrechtlichen Genehmigung:

  • die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- , zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind (z.B. Dach- und Fassadenarbeiten, Veränderungen an Fenstern und Türen),
  • die Beseitigung baulicher Anlagen (Abbrüche),
  • Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder eines Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, (z.B. Miet- oder Pachtverträge),
  • die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes,
  • die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes,
  • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, z. B. Grunddienstbarkeiten, dingliche Vorkaufsrechte, Nießbrauchrechte, Dauerwohn- oder Nutzungsrecht nach Wohneigentumsgesetz, Hypotheken, Grundschulden,
  • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
  • die Teilung eines Grundstückes.

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben gemäß § 61 Sächsische Bauordnung ist die Genehmigung vor Beginn der Maßnahme bei der Stadtverwaltung Radeberg zu beantragen.

Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben (Bauantrag erforderlich) wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Bautzen, im Einvernehmen mit der Stadt Radeberg, erteilt. Der Bauantrag mit Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung gem. § 144 BauGB ist in 3-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Bautzen, Bahnhofstr. 9 in 02625 Bautzen, einzureichen.

Steuerliche Abschreibung

In den Sanierungsgebieten der Stadt Radeberg ist die Inanspruchnahme der erhöhten steuerlichen Absetzung nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) möglich.

Voraussetzung ist die Bescheinigung der Stadt gemäß Bescheinigungsrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 1.1.1998. Die Bescheinigung setzt eine freiwillige vertragliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und Stadt voraus, in der sich der Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung seines Gebäudes dienen. Vor dem Abschluss dieser Vereinbarung darf mit einzelnen Baumaßnahmen nicht begonnen werden.


Sanierungsgebiete der Stadt Radeberg (Stand: 01/2016): Übersichtskarte


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1. Sanierungsgebiet "Innenstadt" Radeberg

Gebietsgröße: ca. 36 ha

Förderprogramme: Landessanierungsprogramm "Städtebauliche Erneuerung" (LSP), "Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" (SEP)

Durchführungszeitraum: 1993 - 2018

Satzungsbeschluss: 01.10.1992, in Kraft getreten am 08.10.1993

Mit förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes gilt für dieses räumlich abgegrenzte Gebiet das Besondere Städtebaurecht (§§ 136 ff. Baugesetzbuch).

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156a BauGB finden Anwendung.

Förderrahmen: ca. 21 Mio € (bis 2015) davon ca. 14 Mio € von Bund und Land und ca. 7 Mio von Stadt

Fotodokumentation zur Städtebauförderung "Innenstadt" Radeberg

Abschluss der Sanierungsmaßnahme:


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2. Sanierungsgebiet "Historische Ortsmitte" Liegau-Augustusbad

Gebietsgröße: ca. 4,60 ha

Förderprogramm: "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" (SOP)

Durchführungszeitraum: 2009 - 01. Juni 2020

Satzungsbeschluss: 21.09.2009, in Kraft getreten am 30.10.2009

1. Änderung: Beschluss am 31.03.2010, in Kraft getreten am 23.04.2010

Mit förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes gilt für dieses räumlich abgegrenzte Gebiet das Besondere Städtebaurecht (§§ 136 ff. Baugesetzbuch).

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156a BauGB finden keine Anwendung.

Förderrahmen: ca. 2,0 Mio € (bis 2018) davon ca. 1,3 Mio € von Bund und Land und ca. 0,7 Mio. € von Stadt


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3. Sanierungsgebiet "Historische Ortsmitte" Großerkmannsdorf

Gebietsgröße: ca. 15,30 ha

Förderprogramm: "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" (SOP)

Durchführungszeitraum: 2009 - 2023

Satzungsbeschluss: 31.03.2010, in Kraft getreten am 16.04.2010

Mit förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes gilt für dieses räumlich abgegrenzte Gebiet das Besondere Städtebaurecht (§§ 136 ff. Baugesetzbuch).

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156a BauGB finden keine Anwendung.



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4. Fördergebiet "Grünes Band" Radeberg

Gebietsgröße: ca. 22,30 ha

Förderprogramm: "Zukunft Stadtgrün" (ZSP), seit Programmjahr 2020 „Lebendige Zentren“ (LZP)

Durchführungszeitraum: 2018 - 2026 (Stand: 01/2019)

Beschluss zur Gebietsabgrenzung "Grünes Band" Radeberg: am 30.08.2017 im Stadtrat, öffentliche Bekanntmachung in „die Radeberger“ am 08.09.2017

Aufnahme in das Städtebauförderprogramm ZSP: mit Bescheid vom 01.11.2018

geplanter Förderrahmen gem. Aufnahmeantrag: ca. 4,2 Mio € (bis 2026), davon ca. 2,8 Mio € von Bund und Land und ca. 1,4 Mio € von Stadt

Die Umsetzung der Einzelmaßnahmen erfolgt in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel im Haushalt der Stadt Radeberg.


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5. Fördergebiet "Stadtzentrum Radeberg"

Gebietsgröße: ca. 24,90 ha

Förderprogramm: "Lebendige Zentren" (LZP)

Durchführungszeitraum: 2021 – 2030 (Stand: 02/2021)

Beschluss zur Gebietsabgrenzung "Stadtzentrum Radeberg": am 24.02.2021 im Stadtrat, öffentliche Bekanntmachung in „die Radeberger“ am 12.03.2021, Gebietsbeschluss als Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB im Stadtrat am 15.06.2022 und öffentliche Bekanntmachung in „die Radeberger“ am 24.06.2022

Aufnahme in das Städtebauförderprogramm LZP: mit Bescheid vom 21.10.2021

geplanter Förderrahmen gem. Aufnahmeantrag: ca. 7,2 Mio € (bis 2030), davon ca. 4,8 Mio € von Bund und Land und ca. 2,4 Mio € von Stadt

Die Umsetzung der Einzelmaßnahmen erfolgt in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel im Haushalt der Stadt Radeberg.

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