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Stadt Radeberg

Bekanntgabe der Beschlüsse des Technischen Ausschusses der Stadt Radeberg vom 07.06.2011

Beschluss Nr.: T042-2011

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Für den Abriss, die Sanierung und den Neubau eines Rossmann Drogeriemarktes auf dem Flurstück 29/2 der Gemarkung Radeberg werden folgende Zustimmungen mit Auflagen/ Bedingungen nach § 145 Abs. 4 BauGB erteilt:

  • Genehmigung nach Sanierungssatzung (§§ 144, 145 BauGB)
  • Genehmigung nach Erhaltungssatzung (§§ 172, 173 BauGB)
  • Einvernehmen der Gemeinde nach § 34 BauGB.

Auflagen/Bedingungen nach § 145 Abs. 4 BauGB:

  • Die Farbgestaltung der Fassade der Hauptstr. 8, ist mit der Stadtverwaltung Radeberg abzustimmen.
  • Die Lage der Schaufenster ist so vorzunehmen, dass die Fensterhöhe der Höhe der Türöffnung entspricht. Die Schaufensterelemente dürfen nicht über die Bauflucht der Fassade hinausragen.
  • Glasflächen, welche bis zum Boden herabreichen, sind im öffentlichen Raum so zu kennzeichnen, dass diese leicht erkannt werden können.
  • Die Außentür ist aus Holz herzustellen und entsprechend den noch vorhandenen historischem Vorbild mit Schalungen, Füllungen oder Kassetten aus Holz zu gliedern.
  • Auf dem Grundstück sind lediglich für die vorhandenen Wohnungen des Gebäudes Hauptstr. 8 und die Mitarbeiter des Drogeriemarktes max. 7 Stellplätze zu errichten (lt. Bauantrag Stellplatz 3 bis 9).
  • Die verbleibenden Stellplätze, die für den Betrieb des Drogeriemarktes erforderlich sind, sind bei der Stadt Radeberg abzulösen oder anderweitig nachzuweisen.
  • Das Dach des Neubaues ist zu begrünen, damit die Wohnqualität des Quartiers bestehen bleibt.
  • Der Bauherr sollte den Anwohnern einen direkten Zugang vom Hof zu ihren Wohnungen gewährleisten.

Hinweis:

  • Das bestehende Geh- und Fahrrecht der Flurstücke 35, 30, 36, 29/1, 29/2 sowie das Einvernehmen des Eigentümers Flst. 29/2, auf seinem Grundstück die Rampe des Eigentümers Flst. 30 zu belassen, ist bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
  • Für den Fall der beabsichtigten Anbringung einer Werbeanlage wird auf die Genehmigungspflicht und die Einhaltung der Bestimmungen der Gestaltungssatzung §13 (u.a. Einzelbuchstaben, Höhe max. 40 cm gem. §13 Abs. 6) hingewiesen.
  • Unter Bezug auf den Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Innenstadt, Quartier 10, sollte der Teil der Hoffläche des Grundstückes, der nicht zur Errichtung der Stellplätze benötigt wird, zur Erhaltung und Verbesserung des hohen Wohnwertes im Quartier eine mit der Stadtverwaltung abzustimmende Grüngestaltung erhalten.
  • Auf die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird hingewiesen.

Beschluss Nr.: T043-2011

Für die Anbringung von Schiebeverglasungen an den Loggien der Gebäude Stolpener Str. 2 und 4 sowie Röderstr. 21-45, Flurstück 189/21 der Gemarkung Radeberg werden folgende Zustimmungen erteilt:

  • Genehmigung nach Sanierungssatzung (§§ 144, 145 BauGB),
  • Genehmigung nach Erhaltungssatzung (§§ 172, 173 BauGB).

Beschluss Nr.: T044-2011

Der Technische Ausschuss erteilt zum Verkauf des Flurstückes 94 der Gemarkung Radeberg, Hauptstr. 24 die sanierungsrechtliche Genehmigung in Anwendung von §§ 144, 145 BauGB.

Beschluss Nr.: T045-2011

Der Technische Ausschuss erteilt zum Verkauf des Flurstückes 1086 und 1084/3 der Gemarkung Radeberg, die sanierungsrechtliche Genehmigung in Anwendung von §§ 144, 145 BauGB.

Der Technische Ausschuss erteilt zur Grundschuldbestellung des Flurstückes 1086 und 1084/3 der Gemarkung Radeberg, die sanierungsrechtliche Genehmigung in Anwendung von §§ 144, 145 BauGB.

Beschluss Nr.: T046-2011

Für den Rückbau des Dachstuhls zur Gefahrenabwehr auf dem Grundstück Wasserstr. 16, Flurstück 275c der Gemarkung Radeberg werden folgende Zustimmungen mit Auflagen/ Bedingungen nach § 145 Abs. 4 BauGB erteilt:

  • Genehmigung nach Sanierungssatzung (§§ 144, 145 BauGB),
  • Genehmigung nach Erhaltungssatzung (§§ 172, 173 BauGB).

Auflagen/ Bedingungen in Anwendung von § 145 Abs. 4 BauGB:

  • Nach Ausführung der Abbruch- und Beräumungsarbeiten ist die verbleibende Gebäudesubstanz gegenüber Witterungseinflüssen zu schützen.
  • Das Dach inklusive Dachstuhl ist entsprechend der städtebaulichen Sanierungsziele innerhalb einer Frist von 3 Jahren wiederherzustellen.

Beschluss Nr.: T047-2011

Der geplanten Errichtung eines Antennenträgers mit Technik-Container, Flstck. 1099, Rathenaustr. 25, wird die Zustimmung für das Einvernehmen der Gemeinde nach § 34 BauGB nicht erteilt.

Beschluss Nr.: T048-2011

Für die Sanierung eines Schuppengebäudes, Abschleppung der Dachflächen zur Nutzung als Carport und zum Aufbau einer Photovoltaikanlage, Flstck. 1484d Gemarkung Radeberg, Dresdener Str. 51 a wird folgende Zustimmung nicht erteilt:

  • Einvernehmen der Gemeinde nach § 35 Abs. 2 BauGB oder § 33 Abs. 2 BauGB.

Radeberg, den 07.06.2011

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