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Stadt Radeberg

Bekanntmachung: Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer der Großen Kreisstadt Radeberg für das Kalenderjahr 2023

23/01/04

Die Grundsteuer A und B sowie die Hundesteuer wird im Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:

Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B:

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die
Grundsteuer für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2023 die gleiche
Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben, festgesetzt. Für die
Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen
Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid
zugegangen wäre.
Die 1. Rate der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2023 ist am 15. Februar 2023
fällig. Für Steuerpflichtge, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes
Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 01. Juli 2023 fällig.
Die Höhe der Hebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert und betragen für
Radeberg sowie die OT Großerkmannsdorf, Liegau-Augustusbad und Ullersdorf

290 v.H. für land-und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
400 v.H. für Grundvermögen (Grundsteuer B)

Die Steuerbescheide des Vorjahres für die Grundsteuer A und B für Radeberg und alle
Ortsteile behalten solange ihre Gültigkeit bis ein neuer Bescheid erlassen wird.


Hundesteuer 2023:
Zur Hundesteuer werden im Januar 2023 die entsprechenden Hundesteuerbescheide mit den
ab 2023 gültigen Hundesteuermarken verschickt.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung der
Grundsteuer und Hundesteuer kann innerhalb eines Monates nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung
Radeberg, Markt 17-19, 01454 Radeberg, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Hinweis:
Ein Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Steuer ist trotzdem
fristgerecht zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung können Mahngebühren,
Vollstreckungsgebühren sowie Säumniszuschläge entstehen.
Hinweis für Steuerpflichtige, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen.
Die benannten Steuern sind, wie in den Bescheiden festgesetzt, zu den jeweiligen
Fälligkeitsterminen auf die in den Bescheiden angegebene Bankverbindung einzuzahlen. Wir
bitten Sie, bei Zahlungen unbedingt das Kassenzeichen anzugeben, um Fehlbuchungen zu
vermeiden.
Formulare zur Teilnahme am Lastschriftverfahren erhalten Sie im Bürgerbüro der Stadt
Radeberg oder auf unserer Homepage unter www.radeberg.de.


Frank Höhme
Oberbürgermeister