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Stadt Radeberg

Wichtige Informationen zur Grundsteuerreform

Aufgrund vermehrter Anfragen bezüglich der neuen Grundsteuerwerte möchten wir nochmals erläuternde Hinweise geben.

Warum eine Grundsteuerreform?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 10. April 2018 die bisherige Ermittlung der Einheitswerte für verfassungswidrig. In Sachsen – ebenso in den anderen ostdeutschen Ländern – werden die Einheitswerte derzeit noch auf Basis der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 festgestellt. In den westdeutschen Bundesländern basieren sie auf Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964. Diese alten Wertansätze führen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen bei der Bewertung und damit auch bei der Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz.

Neuberechnung der Grundsteuer

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter. Die neu festgestellten Grundsteuerwerte schaffen die Basis, um vergleichbare Grundstücke auch gleich zu bewerten.

Für die neue Grundsteuer ab 2025 war vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, war der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.

Festlegung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt

Auf Grundlage der abgegebenen Erklärungen setzt das Finanzamt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest.

Vereinzelt haben Grundstückseigentümer bereits die Grundsteuerwertberechnung und den neuen Grundsteuermessbetragsbescheid vorliegen. Der Bescheidversand durch die Finanzämter begann Ende September 2022. In den Bescheiden wird genau dargestellt, wie die jeweiligen Werte berechnet wurden (prüfen!).

Gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert ist ebenso wie gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben. Die Bescheide enthalten jeweils eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Hinsichtlich der Einspruchsfrist (1 Monat) und der Form (schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll im Finanzamt) gelten die gleichen Regelungen wie bei allen anderen Steuerbescheiden.

Bitte beachten: Um den Grundsteuerwert- bzw. den Grundsteuermessbetragsbescheid zu Ihren Gunsten berichtigen zu lassen, muss nicht unbedingt Einspruch eingelegt werden. Manchmal ist ein Antrag auf schlichte Änderung sinnvoller. Der Antrag auf Änderung wird formlos per Brief, E-Mail oder telefonisch beim zuständigen Finanzamt gestellt. Es muss nur angeben werden, in welchen Punkten der Bescheid fehlerhaft ist.

Festlegung des Hebesatzes ab 2025

Nach Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge in den Städten und Gemeinden (voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024) können sich die sächsischen Gemeinden mit der »neuen« Grundsteuer auseinandersetzen. Sie werden prüfen, ob und auf welche Höhe sie ihre Hebesätze anpassen müssen. Die erforderlichen Entscheidungsprozesse werden voraussichtlich erst im 2. Halbjahr 2024 beginnen können. Erst im Anschluss werden die neuen Grundsteuerbescheide versendet. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.

Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe kann das Sachgebiet Steuern der Stadt Radeberg derzeit nicht beantworten.

Ebenso ist es der Stadtverwaltung Radeberg nicht möglich zu beurteilen, ob die Höhe des festgesetzten Grundsteuermessbetrages richtig ist. Bitte wenden Sie sich hierzu immer an das Finanzamt (Kontaktdaten FA laut Bescheid / Antrag auf Änderung oder Einspruch).

Weitere Informationen unter: www.grundsteuer.sachsen.de