Stadtsanierung und Ortskernsanierung
0. Allgemeines zum Sanierungsrecht
1. Sanierungsgebiet "Innenstadt" Radeberg
2. Sanierungsgebiet "Historische Ortsmitte" Liegau-Augustusbad
3. Sanierungsgebiet "Historische Ortsmitte" Großerkmannsdorf
4. Fördergebiet "Grünes Band" Radeberg
5. Fördergebiet "Stadtzentrum Radeberg"
0. Allgemeines zum Sanierungsrecht
Sanierungsvermerke im Grundbuch
Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzungen in der Stadt Radeberg wurde gem. §143 Bau-gesetzbuch (BauGB) in den Grundbüchern aller Grundstücke in den Sanierungsgebieten ein so genannter Sanierungsvermerk eingetragen. Der Sanierungsvermerk hat lediglich eine Informationsfunktion für den Grundstücksverkehr. Mit dem Sanierungsvermerk ist eine rechtliche Veränderung der Grundbucheintragungen nur mit Zustimmung der Stadt möglich. Nach Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen werden die Sanierungs-vermerke im Grundbuch gelöscht.
Sanierungsrechtliche Genehmigungen für Bauvorhaben und Rechtsvorgänge
In den Sanierungsgebieten der Stadt Radeberg bedürfen gemäß § 144 BauGB der sanierungsrechtlichen Genehmigung:
- die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- , zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind (z.B. Dach- und Fassadenarbeiten, Veränderungen an Fenstern und Türen),
- die Beseitigung baulicher Anlagen (Abbrüche),
- Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder eines Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, (z.B. Miet- oder Pachtverträge),
- die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes,
- die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes,
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, z. B. Grunddienstbarkeiten, dingliche Vorkaufsrechte, Nießbrauchrechte, Dauerwohn- oder Nutzungsrecht nach Wohneigentumsgesetz, Hypotheken, Grundschulden,
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
- die Teilung eines Grundstückes.
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben gemäß § 61 Sächsische Bauordnung ist die Genehmigung vor Beginn der Maßnahme bei der Stadtverwaltung Radeberg zu beantragen.
Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben (Bauantrag erforderlich) wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Bautzen, im Einvernehmen mit der Stadt Radeberg, erteilt. Der Bauantrag mit Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung gem. § 144 BauGB ist in 3-facher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Bautzen, Bahnhofstr. 9 in 02625 Bautzen, einzureichen.
Steuerliche Abschreibung
In den Sanierungsgebieten der Stadt Radeberg ist die Inanspruchnahme der erhöhten steuerlichen Absetzung nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) möglich.
Voraussetzung ist die Bescheinigung der Stadt gemäß Bescheinigungsrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 1.1.1998. Die Bescheinigung setzt eine freiwillige vertragliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und Stadt voraus, in der sich der Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung seines Gebäudes dienen. Vor dem Abschluss dieser Vereinbarung darf mit einzelnen Baumaßnahmen nicht begonnen werden.
Sanierungsgebiete der Stadt Radeberg (Stand: 01/2016): Übersichtskarte
1. Sanierungsgebiet "Innenstadt" Radeberg
Gebietsgröße: ca. 36 ha
Förderprogramme: Landessanierungsprogramm "Städtebauliche Erneuerung" (LSP), "Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" (SEP)
Durchführungszeitraum: 1993 - 2018
Satzungsbeschluss: 01.10.1992, in Kraft getreten am 08.10.1993
Mit förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes gilt für dieses räumlich abgegrenzte Gebiet das Besondere Städtebaurecht (§§ 136 ff. Baugesetzbuch).
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156a BauGB finden Anwendung.
Förderrahmen: ca. 21 Mio € (bis 2015) davon ca. 14 Mio € von Bund und Land und ca. 7 Mio von Stadt
Fotodokumentation zur Städtebauförderung "Innenstadt" Radeberg
Abschluss der Sanierungsmaßnahme:
- 25 Jahre Städtebauförderung im Sanierungsgebiet "Innenstadt" Radeberg (1991 – 2016), Informationen für Eigentümer im Sanierungsgebiet "Innenstadt" Radeberg
(Veröffentlichung in "die Radeberger", Jahrgang 26, Ausgabe 04 vom 29.01.2016)
- Bürgerinformation zur Regelung Ausgleichsbeträge
(Veröffentlichung in "die Radeberger", Jahrgang 27, Ausgabe 07 vom 07.07.2017)
- Information der Stadtverwaltung Radeberg zum Abschluss des Sanierungsgebietes "Innenstadt" Radeberg
(Veröffentlichung in "die Radeberger", Jahrgang 27, Ausgabe 39 vom 29.09.2017)
- Information der Stadtverwaltung Radeberg zum Abschluss des Sanierungsgebietes "Innenstadt" Radeberg
(Veröffentlichung in "die Radeberger", Jahrgang 28, Ausgabe 28 vom 13.07.2018)
- Satzung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Radeberg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Innenstadt" Radeberg
(Veröffentlichung in "die Radeberger", Jahrgang 28, Ausgabe 28 vom 14.12.2018)
- Veröffentlichung der Satzung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Radeberg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Innenstadt" Radeberg(Veröffentlichung in "die Radeberger", Jahrgang 28, Ausgabe 28 vom 14.12.2018)
2. Sanierungsgebiet "Historische Ortsmitte" Liegau-Augustusbad
Gebietsgröße: ca. 4,60 ha
Förderprogramm: "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" (SOP)
Durchführungszeitraum: 2009 - 01. Juni 2020
Satzungsbeschluss: 21.09.2009, in Kraft getreten am 30.10.2009
1. Änderung: Beschluss am 31.03.2010, in Kraft getreten am 23.04.2010
Mit förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes gilt für dieses räumlich abgegrenzte Gebiet das Besondere Städtebaurecht (§§ 136 ff. Baugesetzbuch).
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156a BauGB finden keine Anwendung.
Förderrahmen: ca. 2,0 Mio € (bis 2018) davon ca. 1,3 Mio € von Bund und Land und ca. 0,7 Mio. € von Stadt
Abschluss der Sanierungsmaßnahme:
- Satzung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Radeberg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Historische Ortsmitte“ Liegau-Augustusbad
- Veröffentlichung der Aufhebungssatzung (Bekanntmachung der Stadtverwaltung Radeberg in „die Radeberger“ vom 12.06.2020)
3. Sanierungsgebiet "Historische Ortsmitte" Großerkmannsdorf
Gebietsgröße: ca. 15,30 ha
Förderprogramm: "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" (SOP)
Durchführungszeitraum: 2009 - 2023
Satzungsbeschluss: 31.03.2010, in Kraft getreten am 16.04.2010
Mit förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes gilt für dieses räumlich abgegrenzte Gebiet das Besondere Städtebaurecht (§§ 136 ff. Baugesetzbuch).
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156a BauGB finden keine Anwendung.
4. Fördergebiet "Grünes Band" Radeberg
Gebietsgröße: ca. 22,30 ha
Förderprogramm: "Zukunft Stadtgrün" (ZSP), seit Programmjahr 2020 „Lebendige Zentren“ (LZP)
Durchführungszeitraum: 2018 - 2026 (Stand: 01/2019)
Beschluss zur Gebietsabgrenzung "Grünes Band" Radeberg: am 30.08.2017 im Stadtrat, öffentliche Bekanntmachung in „die Radeberger“ am 08.09.2017
Aufnahme in das Städtebauförderprogramm ZSP: mit Bescheid vom 01.11.2018
geplanter Förderrahmen gem. Aufnahmeantrag: ca. 4,2 Mio € (bis 2026), davon ca. 2,8 Mio € von Bund und Land und ca. 1,4 Mio € von Stadt
Die Umsetzung der Einzelmaßnahmen erfolgt in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel im Haushalt der Stadt Radeberg.
5. Fördergebiet "Stadtzentrum Radeberg"
Gebietsgröße: ca. 24,90 ha
Förderprogramm: "Lebendige Zentren" (LZP)
Durchführungszeitraum: 2021 – 2030 (Stand: 02/2021)
Beschluss zur Gebietsabgrenzung "Stadtzentrum Radeberg": am 24.02.2021 im Stadtrat, öffentliche Bekanntmachung in „die Radeberger“ am 12.03.2021, Gebietsbeschluss als Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB im Stadtrat am 15.06.2022 und öffentliche Bekanntmachung in „die Radeberger“ am 24.06.2022
Aufnahme in das Städtebauförderprogramm LZP: mit Bescheid vom 21.10.2021
geplanter Förderrahmen gem. Aufnahmeantrag: ca. 7,2 Mio € (bis 2030), davon ca. 4,8 Mio € von Bund und Land und ca. 2,4 Mio € von Stadt
Die Umsetzung der Einzelmaßnahmen erfolgt in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel im Haushalt der Stadt Radeberg.